14.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil22.06.2011

FG Berlin-Brandenburg: Kosten der Ausstattung einer zweiten Wohnung am Arbeitsort als Werbungskosten abziehbarKosten für Umzug am Arbeitsort stellen grundsätzlich Werbungskosten dar

Steuer­pflichtige, die aus beruflichen Gründen nicht an dem Ort wohnen, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Leben­s­in­teressen – also Familie, Freunde und sonstige soziale Bindungen – haben, können die Aufwendungen für die zweite Wohnung im Grundsatz als Werbungskosten in Form von Kosten doppelter Haushalts­führung steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für die laufenden Kosten, also insbesondere die laufende Miete, als auch für die Kosten des Umzugs in die Wohnung am Arbeitsort und die Kosten der Ausstattung dieser Wohnung. Darüber hinaus stellen auch die Kosten, die anlässlich eines Umzugs von einer Wohnung in eine andere am Arbeitsort anfallen, grundsätzlich Werbungskosten dar. Dies stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klar.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger an seinem Arbeitsort mehrere Jahre lang eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohnt. Der Wohnungs­ei­gentümer verkaufte das Grundstück, kündigte aus diesem Grunde den Mietvertrag mit dem Kläger und bot ihm gleichzeitig an, einen neuen Mietvertrag über eine andere – größere – Wohnung abzuschließen. Der Kläger nahm das Angebot an und machte die Kosten der Ausstattung der neuen Wohnung als Werbungskosten geltend.

Finanzamt erklärt Wohnungswechsel am Arbeitsort für privat veranlasst

Das Finanzamt versagte die Anerkennung, weil es den Wechsel der Wohnung am Arbeitsort als privat veranlasst ansah. Es war der Auffassung, der Kläger hätte sich zivilrechtlich gegen die Kündigung des Mietver­hält­nisses über die ursprüngliche Wohnung zur Wehr setzen müssen. Eine berufliche Veranlassung eines solchen Wohnungs­wechsels setzte nach Ansicht des Finanzamtes voraus, dass der Wechsel selbst durch die berufliche Tätigkeit erforderlich werde.

FG: Voraussetzungen steuerlich berück­sich­tungs­fähiger doppelter Haushalts­führung lagen durchgängig vor

Diese Einschätzung teilten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht. Sie sahen es als entscheidend an, dass die Voraussetzungen einer steuerlich berück­sich­tungs­fähigen doppelten Haushalts­führung durchgängig vorlagen. Aus diesem Grunde seien alle Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfielen, auch als beruflich veranlasst anzusehen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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