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- Privat motivierte Wohnsitzverlegung führt nicht zu doppelter HaushaltsführungFinanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil25.09.2008, 14 K 2114/05 B
- BFH: Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäßBundesfinanzhof, Urteil08.07.2010, VI R 10/08
Bundesfinanzhof Urteil13.07.2011
BFH: Durch beruflich veranlassten Umzug anfallende doppelte Miete kann als Werbungskosten abgezogen werdenUnbegrenzter Werbungskostenabzug doppelt geleisteter Mietzahlungen jedoch zeitlich auf Umzugsphase beschränkt
Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165 qm große Wohnung zum 1. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung – nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.
BFH: Aufwendungen für beruflich veranlassten Umzug gehören zu Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug – um einen solchen handele es sich hier – gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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