21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.02.2015

Künstliche Befruchtung im Ausland: Kosten für Eizellenspende werden nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen anerkanntDurchgeführte Maßnahmen sind in Deutschland nach dem Embryonen­schutz­gesetz strafbar

Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland, die dort - anders als in Deutschland - nicht verboten ist, können steuerlich nicht als sogenannte außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in ihrer Fruchtbarkeit eingeschränkte Klägerin hatte sich in Spanien einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen lassen, der durch die künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle mit dem Samen ihres Ehemannes entstanden war. Die hierfür aufgewendeten Kosten machte sie steuermindernd als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. § 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes setzt hierfür voraus, dass die Aufwendungen dem Steuer­pflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dies bei Krank­heits­kosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - grundsätzlich der Fall. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krank­heits­kosten berücksichtigt, die der Heilung einer Krankheit dienen. In jüngerer Zeit hat der Bundesfinanzhof auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung, also eine solche mit fremdem Samen, als Krank­heits­kosten anerkannt, die zu einer steuer­min­dernden außer­ge­wöhn­lichen Belastung führen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 16.12.2010 - VI R 43/10 -). Er stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.

FG verneint Anerkennung der Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen

Dem Argument der Klägerin, dass der bei ihr unter bester fachärztlicher Betreuung vorgenommene Eingriff in Spanien zulässig sei und sie selbst sich nach den Regelungen des deutschen Embry­o­nen­schutz­ge­setzes nicht strafbar gemacht habe, ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die durchgeführten Maßnahmen in Deutschland nach dem Embry­o­nen­schutz­gesetz unter Strafe gestellt sind und deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte entsprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertent­scheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei. Europäisches Recht stehe dem nicht entgegen, weil sowohl das Einkom­men­steu­errecht als auch das Strafrecht in die nationale Gesetz­ge­bungs­kom­petenz fielen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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