18.10.2024
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Dokument-Nr. 14726

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid23.08.2012

Kosten für den Winterdienst können als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommen­steuer­erklärung berücksichtigt werdenAuch Kosten des Winterdienstes auf öffentlichem Gelände absetzbar

Führt der Winter­dienst­pflichtige die Schneeräumung sowohl auf einem Privatgelände als auch auf öffentlichem Gelände durch, so kann er die dadurch entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Eine Berück­sich­tigung der Aufwendungen nur für das Privatgelände findet nicht statt. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Kläger die Berücksichtigung von Kosten im Rahmen der Einkommensteuer, die ihnen durch die Winterdienstpflicht entstanden sind. Der Winterdienst fand nicht nur auf ihrem Privatgelände statt. Die Kläger waren auch dazu verpflichtet, die öffentlichen Gehwege zu räumen und zu bestreuen. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Berück­sich­tigung der Aufwendungen für die Schnee­be­sei­tigung auf öffentlichem Gelände ab. Sie war der Meinung, dass keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG vorgelegen habe. Die Kläger waren anderer Ansicht und erhoben nach erfolglosem Einspruch Klage gegen den Einkom­men­steu­er­be­scheid.

Einkom­men­steu­er­be­scheid war rechtswidrig

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Kläger. Der angegriffene Einkom­men­steu­er­be­scheid sei rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf Berück­sich­tigung der Kosten für die Schnee­be­sei­tigung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG. Denn die Dienst­leis­tungen des Winterdienstes seien im Haushalt der Kläger erbracht worden.

Aufwendungen für Dienst­leis­tungen nicht nur für Privatgelände begünstigt

Das Finanzgericht folgte nicht der Auffassung des Beklagten (Finanzamt), wonach bei Dienst­leis­tungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, nur Aufwendungen für Dienst­leis­tungen auf dem Privatgelände begünstigt werden. Dies gelte auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Schneeräumung von öffentlichen Bürgersteigen bestehe.

Urteil des Bundes­fi­nanzhofs zum Begriff "zur Wohnung gehörender Grund und Boden" unbeachtlich

Eine Beschränkung der Berück­sich­tigung auf die Grund­s­tücks­fläche könne nicht aufgrund des Urteils des Bundes­fi­nanzhofs (Urt. v. 20.08.1997 - X R 127/94) erfolgen. Denn dies habe einen anderen Fall betroffen. In dem Urteil entschied der BFH zum Begriff "zur Wohnung gehörender Grund und Boden", dass grundsätzlich nur das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befinde, zur Wohnung gehöre. In dem vorliegenden Fall sei es aber auf ein anderes Tatbe­stand­merkmal angekommen. Hier sei es auf den Begriff "haushaltsnahe Dienst­leis­tungen" angekommen. Das Urteil des BFH stehe der hier gefundenen Lösung somit nicht entgegen.

Revision eingelegt

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil das Finanzamt bei seiner Auffassung bleibt und Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat (Az. VI R 55/12).

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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