24.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil19.01.2011

FG Berlin-Brandenburg: Bewir­tungs­auf­wen­dungen von Betreibern eines Hotel-Restaurants nicht unbegrenzt absetzbarNur Werbe- oder Probeessen als Betrie­bs­ausgaben zum Abzug zulässig

Bewir­tungs­auf­wen­dungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betrie­bs­ausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise - nach derzeit geltender Rechtslage zu 70 % - zum Abzug zugelassen. Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für solche Steuer­pflichtigen, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also insbesondere für Gastwirte. Diese Ausnah­me­re­gelung ist jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Restau­rant­be­treiber für jegliche Art von Bewir­tungs­auf­wen­dungen anwendbar. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb. Das Finanzamt hatte Bewir­tungs­auf­wen­dungen für Geschäfts­partner - überwiegend Reise­ver­an­stalter und Eventmanager - sowie Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen. Im Ergebnis ohne Erfolg berief die Klägerin sich auf die Ausnah­me­vor­schrift für Gastwirte.

Bewirtung von Geschäfts­freunden oder potentiellen Kunden fällt nicht unter Ausnah­me­re­gelung für Betrie­b­s­auf­wen­dungen

Das Finanzgericht entschied, dass diese Regelung einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass nur Bewir­tungs­auf­wen­dungen erfasst seien, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen seien. Die Bewirtung von Geschäfts­freunden oder potentiellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar seien, falle hingegen nicht unter die Ausnah­me­re­gelung. Auch die Bewir­tungs­auf­wen­dungen anlässlich der Jubiläumsfeier waren nach Auffassung des Finanzgerichts nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung gerade für die Leistungen des Restaurants dienten.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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