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Dokument-Nr. 343

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Urteil10.02.2005BundesfinanzhofV R 76/03
Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil13.11.2003, 14 K 3488/02
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil10.02.2005

Voller Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewir­tungs­kosten

Die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) 1999, § 4 Abs.5 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewir­tungs­kosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 % zulässig war, ist nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom 10. Februar 2005 V R 76/03 mit dem Gemein­schaftsrecht nicht vereinbar und findet deshalb keine Anwendung.

Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Die Sechste Mehrwert­steu­er­richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzuschränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahre 1999 geschehen. Mittlerweile ist sogar nur noch ein Vorsteuerabzug von 70 % gesetzlich zulässig. Aufgrund des Wortlauts des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwert­steu­er­richtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewir­tungs­auf­wen­dungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 des UStG gemein­schafts­rechts­widrig ist; er sah deshalb von einer erneuten Vorlage an den EuGH ab.

Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewir­tungs­auf­wen­dungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 30.03.2005

der Leitsatz

UStG 1999 § 15 Abs. 1 a Nr. 1

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c

Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6

1. Betrieblich veranlasste Bewir­tungs­kosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug.

2. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar.

3. Der Steuer­pflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemein­schaftsrecht berufen.

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