21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.01.2007

Arbeitnehmer können Bewir­tungs­auf­wen­dungen als Werbungskosten absetzenBerufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen

Bewir­tungs­kosten können in bestimmten Fällen auch von Arbeitnehmern von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind.

Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewir­tungs­kosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäfts­freunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuer­pflichtigen handelt. Damit greift der Bundesfinanzhof für die Ausgabenseite auf Gesichtspunkte zurück, die er auf der Einnahmenseite bei der Unterscheidung zwischen steuer­pflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigen­be­trieb­lichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt hat.

Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundes­wehr­an­ge­hörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewir­tungs­kosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Der Bundesfinanzhof sah (anders als die Vorinstanz) wegen der besonderen Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des BFH vom 14.02.2007

der Leitsatz

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2

1. Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen.

2. Bewir­tungs­auf­wen­dungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Komman­do­übergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

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