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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil01.10.2019

Besteuerung der Altersrente stellt keine verfas­sungs­widrige Doppel­be­steuerung dar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Besteuerung einer Altersrente nicht zu einer verfas­sungs­widrigen Doppel­be­steuerung führt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der verheiratete Kläger ca. zehn Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung entrichtet. Als freiberuflich Tätiger war er auf Antrag bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung (DRV) bis zum Eintritt in den Ruhestand pflicht­ver­sichert. Seit Dezember 2007 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte einen steuer­pflichtigen Besteu­e­rungs­anteil von 54 %. Der Kläger hielt dies für verfas­sungs­widrig. Als Freiberufler habe er 89,15 % der Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt. Der Kläger legte Versi­che­rungs­verläufe der DRV für sich und seine Ehefrau vor sowie die als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemachten Versi­che­rungs­auf­wen­dungen in tabellarischer Form, kopierte Auszüge der Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen und die Einkom­men­steu­er­be­scheide der Jahre 1971-2007. Die DRV hatte Angaben zum Umlageverfahren und zur Höhe einer möglichen Witwenrente gemacht.

"Grundsatz der Individual­besteuerung" maßgeblich

Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Doch auch dann blieb die Klage erfolglos. Das Finanzgericht entschied, dass die Summe der dem Kläger nach der statistischen Lebenserwartung nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letzt­ver­fügbaren Sterbetafel voraussichtlich steue­run­be­lastet zufließenden Renten­teil­beträge höher sei als der vom Kläger aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen. Die Berechnung der steue­run­be­lastet zufließenden Renten­teil­beträge nahm das Finanzgericht auf der Grundlage des Nominal­wert­prinzips vor. Es berücksichtigte weder die Lebenserwartung der jüngeren Ehefrau im Hinblick auf eine ihr möglicherweise künftig zufließende Hinter­blie­be­nenrente, den Werbungs­kos­ten­pau­sch­betrag, den Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Sonder­aus­ga­be­n­abzüge für die aus der Rente zu zahlenden Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge und Pflege­ver­si­che­rungs­beiträge noch nach § 3 Nr. 14 Einkom­men­steu­er­gesetz steuerfreie Zuschüsse der Renten­ver­si­che­rungs­träger zu Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen. Die Einkommensteuer sei eine "Personensteuer". Es gelte daher der "Grundsatz der Indivi­du­al­be­steuerung". Sonderausgaben und Steuer­be­freiungen dienten der Freistellung des Existenz­mi­nimums. Dies gelte auch für den Grundfreibetrag. Der Werbungs­kos­ten­pau­sch­betrag verwirkliche das objektive Nettoprinzip. Das Finanzgericht berücksichtigte bei der Berechnung der aus versteuertem Einkommen entrichteten Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozia­l­ver­si­cherung gleichrangig einschließlich derjenigen zu privaten Kranken- oder Pflege­ver­si­che­rungen, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Versicherung vergleichbaren Schutzes dienten. Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt würden, sei "der für die Veran­la­gungs­zeiträume bis 2004 gewährte Sonder­aus­ga­be­nabzug zwischen den Ehegatten gleichmäßig im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten Versi­che­rungs­bei­trägen aufzuteilen und dann der anteilig auf die Renten­ver­si­che­rungs­beiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonder­aus­ga­be­nabzug zu ermitteln." Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs sei nicht sachgerecht. Nach Ansicht des Finanzgerichts komme es für die Frage, ob Aufwendungen für die Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, nicht auf die Höhe der Einkommensteuer an.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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