Dokument-Nr. 21079
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil04.03.2015
Dirigent kann Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich absetzenVoraussetzung ist Pflicht zur Erledigung umfangreicher Verwaltungsaufgaben als Orchestermanager
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Dirigent die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der Orchester umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die nur von zuhause aus erledigt werden können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organisatorische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Eigene Lehrverpflichtungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von der Universität erteilten Lehrauftrags nicht wahr.
FG bejaht Zulässigkeit für Betriebsausgabenabzug in voller Höhe
Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 Euro zum Betriebsausgabenabzug zu, weil es in ihm nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sah. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders und gab der Klage auf Abzug sämtlicher Kosten mit der Begründung statt, dass der inhaltliche Schwerpunkt der einheitlichen Tätigkeit als Orchestermanager und Dirigent im konkreten Streitfall im Arbeitszimmer gelegen habe, wo neben der Verwaltungsarbeit auch große Teile der künstlerischen Leitung der Orchester stattgefunden hätten. Lediglich die anteiligen Ausgaben für das in der Wohnung verbrauchte Trink- und Schmutzwasser seien nicht als Arbeitszimmerkosten abzugsfähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2015
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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