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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil04.03.2015

Dirigent kann Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer als Betrie­bs­ausgaben steuerlich absetzenVoraussetzung ist Pflicht zur Erledigung umfangreicher Verwal­tungs­aufgaben als Orches­ter­manager

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Dirigent die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller Höhe als Betrie­bs­ausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der Orchester umfangreiche Verwal­tungs­aufgaben übertragen worden sind, die nur von zuhause aus erledigt werden können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organi­sa­to­rische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponso­ren­geldern und die gesamte Öffent­lich­keits­arbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Eigene Lehrver­pflich­tungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von der Universität erteilten Lehrauftrags nicht wahr.

FG bejaht Zulässigkeit für Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug in voller Höhe

Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 Euro zum Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug zu, weil es in ihm nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sah. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders und gab der Klage auf Abzug sämtlicher Kosten mit der Begründung statt, dass der inhaltliche Schwerpunkt der einheitlichen Tätigkeit als Orches­ter­manager und Dirigent im konkreten Streitfall im Arbeitszimmer gelegen habe, wo neben der Verwal­tungs­arbeit auch große Teile der künstlerischen Leitung der Orchester stattgefunden hätten. Lediglich die anteiligen Ausgaben für das in der Wohnung verbrauchte Trink- und Schmutzwasser seien nicht als Arbeits­zim­mer­kosten abzugsfähig.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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