21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil16.01.2018

Anspruch auf Kindergeld kann auch bei berufs­be­glei­tendem Masterstudium bestehenErstmalige Berufs­aus­bildung muss nicht bereits mit erstem (objektiv) berufs­quali­fi­zie­rendem Abschluss erfüllt sein

Die erstmalige Berufs­aus­bildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufs­quali­fi­zie­renden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbil­dungs­ganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungs­ab­schlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbil­dungs­maßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.

Kindergeld für ein bis 25-jähriges Kind in Berufsausbildung wird nur gewährt, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufs­aus­bildung nicht erwerbstätig ist. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Tochter der Klägerin ihr Bachelorstudium im Studiengang Betrie­bs­wirt­schaftslehre mit der Studienrichtung Dienst­leis­tungs­ma­na­gement an der Dualen Hochschule am 30. September 2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbil­dungs­betrieb beschäftigt sie seit 1. Oktober 2015 als Angestellte in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufs­be­glei­tendes Masterstudium im Studiengang Wirtschafts­psy­chologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie.

Familienkasse verneint weiteren Anspruch auf Kindergeld

Nach Auffassung der beklagten Familienkasse besteht seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser führe die Erstausbildung nicht fort.

Begriff Berufs­aus­bildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin. Im Streitfall habe die Tochter ihre erstmalige Berufs­aus­bildung noch nicht mit dem Bache­lo­rab­schluss beendet. Abgeschlossen sei deren erstmalige Berufs­aus­bildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Eine erstmalige Berufs­aus­bildung müsse nicht bereits "mit dem ersten (objektiv) berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss erfüllt sein". Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbil­dungs­ganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbil­dungs­ab­schlusses müsse "spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbil­dungs­maßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein". Im Streitfall stünden die Ausbil­dungs­ab­schnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es bestehe eine inhaltliche Verknüpfung, da beide Studien auf typische kaufmännische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiteten. Der Begriff Berufs­aus­bildung enthalte kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs.

Erforderlich sei eine Ausbil­dungs­maßnahme, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sei. Hierfür spreche auch die Zusage des Arbeitsgebers, das Masterstudium finanziell zu fördern. An einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf fehle es nicht schon, wenn das Kind neben der Ausbil­dungs­maßnahme arbeite. Der stringente Verlauf des absolvierten Studiums belege die ernsthafte und nachhaltige Durchführung.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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