21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil07.06.2016

Kein Anspruch auf Werbungs­kos­te­nabzug für US-Staats­an­ge­hörigen mit inländischen Einkünften und Wohnsitz in den NiederlandenEinkommensteuer für Einkünfte von beschränkt Steuer­pflichtigen gilt mit Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten

Erzielt ein US-Staats­an­ge­höriger mit Wohnsitz in den Niederlanden als Arbeitnehmer Einkünfte in Deutschland, gilt die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten. Werbungskosten sowie Vorsorge­aufwendungen als Sonderausgaben bleiben unberück­sichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist US-Staats­an­ge­höriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er erzielt als Opernsänger im Inland Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug durch einen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25 %. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberück­sichtigt. Der Kläger beantragte daher die Durchführung einer Veranlagung. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab, da der Kläger kein Staats­an­ge­höriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates sei, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde.

FG verneint Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer habe. Dieser sei in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da er im Inland Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit erziele, hier jedoch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bei einem beschränkt Steuer­pflichtigen gelte die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Absatz 2 Satz 1 Einkom­men­steu­er­gesetz). Hiervon gebe es zwar Ausnahmen. So könne ein beschränkt Steuer­pflichtiger mit Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit die Veranlagung beantragen und sodann unter anderem Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen. Doch die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 50 Absatz 2 Satz 7 Einkom­men­steu­er­gesetz) stehe solch ein Antragsrecht nur einem Staats­an­ge­hörigen eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staates zu, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde. Ein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der genannten Staaten reiche nicht aus. Die Norm sei infolge der gesetz­ge­be­rischen Gestal­tungs­freiheit weder verfas­sungs­widrig noch verstoße sie gegen Gemein­schaftsrecht oder das im Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen mit den USA vereinbarte Diskri­mi­nie­rungs­verbot. Sie gehe als jüngere und speziellere Norm dem allgemeinen steuer­recht­lichen Diskri­mi­nie­rungs­verbot vor. Das Antragsrecht beruhe auf einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auf diesen Sonder­tat­bestand könne sich der Kläger infolge seiner US-Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht berufen. Die verfah­rens­rechtliche Ungleich­be­handlung sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe sich genera­li­sie­render, typisierender und pauscha­lie­render Regelungen bedienen und einen pauschalen Steuerabzug vorsehen. Im Wohnsitzstaat Niederlande seien die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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