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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil07.06.2016
Kein Anspruch auf Werbungskostenabzug für US-Staatsangehörigen mit inländischen Einkünften und Wohnsitz in den NiederlandenEinkommensteuer für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen gilt mit Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten
Erzielt ein US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden als Arbeitnehmer Einkünfte in Deutschland, gilt die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten. Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bleiben unberücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er erzielt als Opernsänger im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug durch einen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25 %. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt. Der Kläger beantragte daher die Durchführung einer Veranlagung. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab, da der Kläger kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates sei, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde.
FG verneint Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer habe. Dieser sei in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da er im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele, hier jedoch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen gelte die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Hiervon gebe es zwar Ausnahmen. So könne ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Veranlagung beantragen und sodann unter anderem Werbungskosten und Sonderausgaben geltend machen. Doch die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 50 Absatz 2 Satz 7 Einkommensteuergesetz) stehe solch ein Antragsrecht nur einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staates zu, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde. Ein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der genannten Staaten reiche nicht aus. Die Norm sei infolge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen Gemeinschaftsrecht oder das im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vereinbarte Diskriminierungsverbot. Sie gehe als jüngere und speziellere Norm dem allgemeinen steuerrechtlichen Diskriminierungsverbot vor. Das Antragsrecht beruhe auf einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auf diesen Sondertatbestand könne sich der Kläger infolge seiner US-Staatsangehörigkeit nicht berufen. Die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen und einen pauschalen Steuerabzug vorsehen. Im Wohnsitzstaat Niederlande seien die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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