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Finanzgericht Köln Urteil22.01.2014

Grenzpendler kann trotz hoher Kapitalerträge in Deutschland zusammen mit Ehefrau in Belgien zur Einkommensteuer veranlagt werdenKapital­ein­künfte bleiben mit Einführung der Abgel­tungs­steuer im Rahmen der Grenz­pendler­regelung unberück­sichtigt

Ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien kann auch dann mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn er in Deutschland hohe Kapital­ein­künfte hat. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verdiente im Streitjahr 2009 ca. 140.000 Euro Arbeitslohn in Deutschland. Außerdem bezog er hier eine Dividende in etwa derselben Höhe. Den Antrag auf Zusammenveranlagung mit seiner ebenfalls in Belgien wohnenden Ehefrau lehnte das Finanzamt ab. Es rechnete die Dividende unter Hinweis auf das deutsch-belgische Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen den belgischen Einkünften zu. Damit versteuere der Kläger weniger als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland, was eine Zusam­men­ver­an­lagung ausschließe (§ 1 Abs. 3 EStG).

Kapital­ein­künfte bleiben bei nicht beantragter Erstattung der Kapita­l­er­trag­steuer unberück­sichtigt

Das Finanzgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass Kapitaleinkünfte mit Einführung der Abgel­tungs­steuer auch im Rahmen der Grenz­pend­ler­re­gelung des § 1 Abs. 3 EStG unberück­sichtigt bleiben, solange nicht die Erstattung der Kapita­l­er­trag­steuer beantragt wurde.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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