21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil20.04.2012

Zusam­men­ver­an­lagung bei Bezug von belgischem Arbeits­lo­sengeld nicht möglichAusländisches Arbeits­lo­sengeld fällt unter steuer­pflichtige sonstige Einkünfte

Der Bezug belgischen Arbeits­lo­sen­geldes kann einer Zusam­men­ver­an­lagung in Deutschland entgegenstehen, obwohl deutsches Arbeits­lo­sengeld gemäß § 3 Nr. 2 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland brutto 32.801 Euro. Zudem erzielte er in Belgien einen Brutto­a­r­beitslohn von 2.252 Euro. Seine Ehefrau, die im Vorjahr ebenfalls in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 Euro.

Finanzamt lehnt steuergünstige Zusam­men­ver­an­lagung ab

Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 Euro überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeits­lo­sengeld der Klägerin ein.

Nur deutsches Arbeits­lo­sengeld ist steuerfrei

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Ansicht des Finanzamts mit der Begründung, dass nur deutsches Arbeits­lo­sengeld steuerfrei sei. Ausländisches Arbeits­lo­sengeld falle unter die steuer­pflichtigen sonstigen Einkünfte. Ein Verstoß gegen die europarechtlich verbriefte Freizügigkeit für Arbeitnehmer liege darin nicht.

Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund

Die steuergünstige Zusam­men­ver­an­lagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 Euro nicht übersteigen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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