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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil09.05.2012

Erstattung von Fahrtkosten als Kinder­be­treu­ungs­kosten möglichFahrtkosten zu 2/3 als erwerbsbedingte Kinder­be­treu­ungs­kosten steuerlich abzugsfähig

Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinder­be­treu­ungs­kosten steuerlich abzugsfähig sein. Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet wurden, sind bei entsprechender Vertrags­ge­staltung bei den Eltern somit erwerbsbedingte Kinder­be­treu­ungs­kosten gemäß § 4 f Einkom­men­steu­er­gesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.

Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.

Auch unentgeltliche Betreu­ungs­leis­tungen der Großmütter sind Dienst­leis­tungen im Sinne des § 4 f EStG

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreu­ungs­leis­tungen der Großmütter seien Dienst­leis­tungen im Sinne des § 4 f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrt­kos­te­n­ersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat das Gericht im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreu­ungs­person für die Betreu­ungs­leistung selbst ein Honorar gefordert hätte.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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