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- Vorsicht Kinderbetreuungskosten: Nur wer selbst zahlt, kann Kosten steuerlich geltend machen - nicht aber der EhepartnerBundesfinanzhof, Urteil25.11.2010, III R 79/09
- Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer TätigkeitFinanzgericht Düsseldorf, Urteil12.10.2011, 7 K 2296/11 E
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil09.05.2012
Erstattung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten möglichFahrtkosten zu 2/3 als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig
Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet wurden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern somit erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4 f Einkommensteuergesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.
Auch unentgeltliche Betreuungsleistungen der Großmütter sind Dienstleistungen im Sinne des § 4 f EStG
Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4 f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat das Gericht im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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