18.10.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil26.04.2017

Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von SteuernVersteuerung der Unterhalts­leistungen sachlich nicht unbillig

Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unter­halt­leistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unter­halt­leistende Steuern nicht erstattet. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stimmte für 2010 dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns auf Abzug von Unter­halts­leis­tungen als Sonderausgaben zu. Mit ihrer Unterschrift auf der Anlage U bestätigte sie ihre Kenntnis darüber, dass die Zustimmung auch für alle folgenden Kalenderjahre gelte, sofern diese nicht vor Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werde. Das Finanzamt besteuerte die der Klägerin zugeflossenen Unter­halts­leis­tungen 2011 und 2012 als sonstige Einkünfte. Deren geschiedener Ehemann verpflichtete sich in einem vor dem Amtsgericht im März 2015 geschlossenen Vergleich, die auf die Unter­halts­leis­tungen entfallende Steuer zu bezahlen. Hierzu kam es nicht. Über das Vermögen des Ehemanns wurde das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Die Klägerin stellte dann beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der Steuer. Sie habe dem Ehemann vertraut, dass die für 2010 erteilte Zustimmung nur für ein Jahr gelte und er die Steuer erstatten werde. Zivilrechtlich habe sie ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, dass steuerliche Nachteile ersetzt werden. Geschehe dies nicht, liege eine sachliche Unbilligkeit vor. Persönliche Billig­keits­gründe lägen auch vor, da ihr Arbeits­ein­kommen gering sei. Sie unterhalte ein minderjähriges Kind und erhalte keinen Unterhalt mehr. Das Finanzamt lehnte einen Erlass ab.

FG: Besteuerung trotz nicht durchsetzbarem Ausgleichs­an­spruch nicht unbillig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Versteuerung der Unter­halts­leis­tungen nicht sachlich unbillig sei. Diese beruhe auf der Zustimmung der Klägerin. Diese habe einen zivil­recht­lichen Anspruch auf Ausgleich der durch eine Besteuerung bedingten Nachteile und trage das Risiko einer Erstattung. Diese Risiko­ver­la­gerung sei dem Gesetzgeber unter Berück­sich­tigung der Geset­zes­be­gründung bewusst gewesen. Die Besteuerung sei trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichs­an­spruchs nicht unbillig, da die Unter­halts­leis­tungen die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit der Klägerin erhöht hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass diese aus zivil­recht­lichen Gründen zugestimmt habe. Sie habe die Wertent­schei­dungen des Zivil- und Insolvenzrechts hinzunehmen. Diese rechtfertigten keinen Billig­keits­erlass zum Nachteil der Allgemeinheit. Im Übrigen wäre die Klägerin ggf. nicht mit ihrer Forderung ausgefallen, wenn sie zeitnah eine Erstattung verlangt hätte. Vertrauen enttäuscht habe ihr Ehemann und nicht der Fiskus. Ein Erlass aus persönlichen Gründen scheide aus, da dieser nicht der Klägerin zugutekäme. Die wirtschaftliche Notlage sei vor allem durch Ansprüche Dritter verursacht.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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