21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil08.03.2018

Vergütung für nebenberuflich tätigen Fahrer einer gemeinnützigen Alten­hilfe­einrichtung kann steuerfrei seinVergütung gemäß § 3 Nr. 26 Einkommen­steuer­gesetz steuerfrei

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Vergütungen für nebenberuflich tätige Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe steuerfrei sein können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine von der Körper­schaft­steuer befreite gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der Altenpflege, die ein Seniorenzentrum betreibt. Sie bietet u.a. teilstationäre Tagespflege an. Die Tagespflege wird grundsätzlich an einem oder mehreren Tagen pro Woche von älteren Menschen besucht, die in der Regel über 75 Jahre alt sind. Mehr als die Hälfte von ihnen waren bei Abschluss der Nutzungs­verträge in Pflegestufen eingestuft. Teil der im Rahmen der Tagespflege von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrten führt sie mit Kleinbussen mit Hebebühne mit maximal acht Nutzern durch. Jeweils ein Fahrer führt eine Tour durch. Dieser hilft den Nutzern von der Wohnung zum Bus und zurück. Die Fahrer werden hierzu von der Klägerin oder externen Anbietern geschult. Sie erhielten in den Streitjahren für ihre Tätigkeit eine Aufwand­s­ent­schä­digung von maximal 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Die acht Fahrer machten Stunden­auf­zeich­nungen. Die Klägerin führte für sie keine Lohnsteuer ab. Der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürger­schaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei.

Finanzamt erlässt Lohnsteuer-Haftungs­be­scheid

Das beklagte Finanzamt gelangte nach einer Lohnsteuer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Fahrtätigkeit mangels persönlichem Kontakt nicht der Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten diene. Anzuwenden sei der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 Euro bzw. 750 Euro ab 2013. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungs­be­scheid.

Finanzgericht erklärt Lohnsteuer-Haftungs­be­scheid für rechtswidrig

Nach Ansicht des Finanzgericht Baden-Württemberg war dieser jedoch rechtswidrig. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Klägerin nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer für die Vergütungen an ihre Fahrer hafte. Die Vergütungen seien steuerfrei nach § 3 Nr. 26 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG). Die Norm sei aus gesell­schafts­po­li­tischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürger­schaft­lichen Engagements eingeführt worden. Die Klägerin sei eine Einrichtung zur Förderung mildtätiger Zwecke. Die Nutzer der Tagespflege seien aufgrund ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustands hilfebedürftige Personen. Die Tätigkeit der Fahrer erschöpfe sich nicht in der reinen Beförderung. Sie enthalte die Pflege alter Menschen. Pflege umfasse laut Gericht­s­ämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Dazu gehöre die Hilfe zur Mobilität pflege­be­dürftiger Personen. Helfe ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt. Die Fahrer seien nebenberuflich, im Durchschnitt weniger als 12 Stunden wöchentlich, tätig gewesen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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