18.10.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil27.02.2013

Kein Kindergeld für den Besuch einer islamischen MädchenschuleBesuch des islamischen Mädchenkollegs stellt keine Berufs­aus­bildung dar

Der Besuch einer privaten islamischen Mädchenschule, deren Schwerpunkt in der Vermittlung der Grundlagen des islamischen Glaubens liegt und die weder einen Abschluss noch eine hinreichend gründliche theoretisch-systematische Ausbildung zur Vorbereitung auf einen Beruf vermittelt, berechtigt die Eltern nicht zum Bezug von Kindergeld. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Mutter, deren Tochter nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs über einen Zeitraum von zwei Jahren ein so genanntes Islamisches Mädchenkolleg besuchen wollte. Dabei handelt es sich um eine private Internatsschule, die mit dem Ziel gegründet worden ist, jungen islamischen Mädchen nach Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht ihre Kultur und ihre Religion näherzubringen und sie in den Bereichen Sprache, Kultur und Allgemeinwissen zu stärken, um ihnen ein selbstbewusstes Auftreten in der Gesellschaft zu ermöglichen. Hierfür beanspruchte die Klägerin Kindergeld, da das Kind durch den Schulbesuch für einen Beruf ausgebildet werde (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG).

Erteilter Unterricht dient nicht als Grundlage einer strukturierten Wissens­ver­mittlung für spätere Berufsausübung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich bei dem der Tochter erteilten Unterricht nicht um eine strukturierte Wissens­ver­mittlung handele, die als Grundlage für eine spätere Berufsausübung dienen könne. Der Besuch des Islamischen Mädchenkollegs stelle daher keine Berufsausbildung dar, weil nach seiner religiösen und persön­lich­keits­bil­denden Ausrichtung kein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang zu einem von der Tochter angestrebten Beruf bestehe. Da für den erteilten Sprach­un­terricht in Deutsch, Türkisch und Englisch zudem nur insgesamt sechs Wochenstunden vorgesehen seien, werde auch dadurch der Bezug zu einem späteren Beruf nicht in dem erforderlichen Umfang vermittelt.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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