18.10.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil30.11.2016

Aufwendungen für "Epilepsiehund" können bei Inanspruchnahme des Behinderten­pausch­betrags nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werdenBerück­sich­tigung der Kosten als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen ebenfalls ausgeschlossen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Behinderten­pausch­betrag die steuerliche Berück­sich­tigung von Aufwendungen für einen "Epilepsiehund" als außer­ge­wöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienst­leis­tungen ausschließt. Der Steuer­pflichtige hat ein Wahlrecht: Behinderten­pausch­betrag oder steuerliche Berück­sich­tigung der Einze­l­auf­wen­dungen.

Die Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) wurden festgestellt. Die Klägerin machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen geltend. Die Unterbringung des Hundes sei wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilep­sie­zentrum und der Vollzeit­tä­tigkeit ihres Ehemannes erforderlich gewesen. Zum anderen machte sie Aufwendungen für den Hund als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Der Hund werde zum Assistenzhund zur Vermeidung von gefährlichen Situationen ausgebildet. Dieser begleite sie bei Fahrten im Rollstuhl. Der Hund könne aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflä­chen­tem­peratur Epilep­sie­anfälle vorzeitig erkennen. Die Aufwendungen für den Hund seien daher unvermeidlich. Jedenfalls der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 S. 2 Einkom­men­steu­er­gesetz sei anzusetzen.

Mit Behinderung zusam­men­hängende Kosten sind über Pauschalbetrag ohne Nachweis als außer­ge­wöhnliche Belastungen abgegolten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass nach dem Wortlaut des § 33 b Einkom­men­steu­er­gesetz dann keine Einze­l­auf­wen­dungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig seien, wenn die Klägerin einen Behin­der­ten­pau­sch­betrag in Anspruch genommen habe. Mit dem Pauschbetrag seien aus Verein­fa­chungs­gründen unmittelbar mit der Behinderung zusam­men­hängende Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten. Infolgedessen komme auch keine Steue­r­er­mä­ßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst­leis­tungen zur Anwendung. Im Übrigen habe die Klägerin keine haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen. Der Hund sei zeitlich befristet in einer Hundepension aufgenommen worden. Dessen "außerhäusliche" Betreuung stehe in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin. Das Finanzgericht ließ offen, ob die Aufwendungen für den Hund der Klägerin zwangsläufig erwachsen und als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Bedenken hatte das Gericht, da der Hund zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht ausgebildet gewesen sei und der Nachweis gefehlt habe, dass die Aufwendungen für dessen Anschaffung krank­heits­bedingt zwangsläufig gewesen seien. Ein vor Erwerb ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung habe nicht vorgelegen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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