Dokument-Nr. 8058
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Bundessozialgericht sonstiges25.06.2009
BSG: Blinder hat keinen Anspruch auf GPS-LeitsystemBlindenführhund und Blindenlangstock als Hilfsmittel ausreichend
Ein Blinder hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem speziellen Leitsystem (GPS-System). Die vorhandenen Hilfsmittel sind als mittelbarer Behinderungsausgleich ausreichend. Dies hat das Bundessozialgericht.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist selbstständig als Klavierstimmer tätig und von dem beigeladenen Rentenversicherungsträger zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches zunächst von seiner Ehefrau bedient wurde und seit deren Eintritt ins Erwerbsleben von einer durch das Integrationsamt finanzierten Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er u.a. mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten "Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte" (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht. Die Beklagte lehnte die Versorgung ab, weil das GPS System nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Hilfsmittel muss im Einzelfall erforderlich sein, um Grundbedürfnis auf Mobilität zu sichern
Das Bundessozialgericht hat in seiner heutigen Entscheidung die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz "im Einzelfall erforderlich" sein. Daran fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem wie hier - lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich beschränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/09 des BSozG vom 25.06.09
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