22.11.2024
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Dokument-Nr. 8058

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Bundessozialgericht sonstiges25.06.2009

BSG: Blinder hat keinen Anspruch auf GPS-LeitsystemBlindenführhund und Blinden­langstock als Hilfsmittel ausreichend

Ein Blinder hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem speziellen Leitsystem (GPS-System). Die vorhandenen Hilfsmittel sind als mittelbarer Behin­de­rungs­aus­gleich ausreichend. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist selbstständig als Klavierstimmer tätig und von dem beigeladenen Renten­ver­si­che­rungs­träger zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches zunächst von seiner Ehefrau bedient wurde und seit deren Eintritt ins Erwerbsleben von einer durch das Integrationsamt finanzierten Arbeit­s­as­sistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er u.a. mit einem Blindenführhund und einem Blinden­langstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten "Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte" (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht. Die Beklagte lehnte die Versorgung ab, weil das GPS System nicht im GKV-Hilfs­mit­tel­ver­zeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

Hilfsmittel muss im Einzelfall erforderlich sein, um Grundbedürfnis auf Mobilität zu sichern

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat in seiner heutigen Entscheidung die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungs­pflicht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz "im Einzelfall erforderlich" sein. Daran fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungs­pflicht bei einem wie hier - lediglich mittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleich beschränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/09 des BSozG vom 25.06.09

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