21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil19.02.2016

Ausstel­lungs­besuche einer Kunstlehrerin nicht von der Steuer absetzbarAufwendungen für Besuch kultureller Veranstaltungen müssen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch von Kunst­ausstel­lungen und Vernissagen bei einer Kunstlehrerin weder voll noch zur Hälfte als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens unterrichtete als Oberstu­di­enrätin das Fach Bildende Kunst an einem Gymnasium. Daneben betätigte sie sich als freischaffende Kunstmalerin, wobei diese Tätigkeit vom Finanzamt als "Liebhaberei" angesehen und die mit ihr verbundenen langjährigen Verluste daher einkom­men­steu­er­rechtlich nicht anerkannt wurden. Die künstlerische Betätigung wurde jedoch in den dienstlichen Beurteilungen der Klägerin anerkennend hervorgehoben. Die Klägerin machte die ihr entstandenen Kosten für den Besuch verschiedener Kunst­ausstel­lungen zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften als Lehrerin steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­tigung insgesamt ab.

Aufteilung der Kosten in beruflichen und privaten Teil kommt nicht in Betracht

Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. Das Gericht war der Auffassung, dass Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen nur dann steuerlich abzugsfähig seien, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Das sei jedoch hier nicht der Fall, weil es fernliegend sei, dass die Klägerin als kulturell interessierte Bürgerin derartige Veranstaltungen losgelöst von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht besucht haben würde. Auch eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil komme nicht in Betracht, weil es sich um einheitliche Veranstaltungen handele und jeder prozentuale Auftei­lungs­maßstab willkürlich wäre.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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