23.10.2024
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Dokument-Nr. 10463

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Bundesfinanzhof Urteil20.05.2010

BFH: Lehrer kann Bücher als Werbungskosten absetzenLiteratur muss unmittelbar zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienen und überwiegend beruflich verwendet werden

Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften können als Werbungskosten abgezogen, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit unterrichtet der Kläger an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. In seiner Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung machte er zunächst erfolglos Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften geltend. Auf den Einspruch des Klägers ließ das Finanzamt pauschal 50 % der Ausgaben zum Werbungs­kos­te­nabzug zu.

Private Nutzung der Literatur nicht auszuschließen

Die auf die Anerkennung sämtlicher Kosten gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Über die bereits anerkannten Aufwendungen hinaus könnten keine weiteren Bücherkosten steuermindern berücksichtigt werden. Denn der Kläger habe es versäumt für jedes einzelne Buch konkret darzulegen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden habe. Außerdem handele es sich um Schriftwerke gesell­schafts­po­li­tischer und allge­mein­bil­dender Art, so dass sich nicht ausschließen lasse, dass der Kläger die Bücher und Zeitschriften auch aus privaten Gründen erworben habe.

Außerschulische Interesse an Literatur steht steuerlicher Berück­sich­tigung nicht entgegen

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht habe allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt und damit den beruflichen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang unzulässig verengt. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unter­richt­s­einheit, die nicht abgehalten worden ist, könne eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur bei einem Pädagogen und damit den Werbungs­kos­te­nabzug begründen. Das außerschulische Interesse des Klägers an anthro­po­lo­gischen und gesell­schafts­po­li­tischen Themen stehe dann der steuerlichen Berück­sich­tigung nicht entgegen.

FG muss "Verwen­dungs­anteile" prüfen

Das Finanzgericht hat nun für jedes einzelne Buch erneut zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Hierzu sind die "Verwen­dungs­anteile" genau zu bestimmen. Dies kann wie der Streitfall zeigt, sehr mühselig sein.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

der Leitsatz

1. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.

2. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unter­richts­vor­be­reitung und Unter­richts­nach­be­reitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unter­richt­s­einheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.

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