15.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil22.04.2016

Übermittlung erforderlicher Besteuerungs­grundlagen an gesetzliche Krankenkasse zulässigFinanzamt ist zur Weitergabe beitrags­re­le­vanter Daten berechtigt und verpflichtet

Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auf deren Antrag die für eine Beitrags­be­messung freiwillig versicherter Mitglieder erforderlichen Besteuerungs­grundlagen bis einschließlich Veranlagungs­zeitraum 2014 mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehepartners, der kein Mitglied einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ihr Ehemann ist freiwillig in einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung versichert. Die Krankenkasse des Ehemannes hatte diesen erfolglos aufgefordert, zur Beitrags­be­messung das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen. Daher forderte die Krankenkasse das beklagte Finanzamt auf, ihr die Einkünfte der Eheleute auf einem Vordruck mitzuteilen.

Klägerin verlangt Unterlassung der Weitergabe ihrer Daten

Das beklagte Finanzamt gab Auskunft für die Veran­la­gungs­zeiträume 2011 und 2012. Für 2013 lagen ihm keine Daten vor. Die Klägerin wandte sich gegen die Weitergabe der Daten, forderte das beklagte Finanzamt auf, künftig keine Daten mehr zu übermitteln und bat um Bestätigung. Dies lehnte das Finanzamt ab, die Weitergabe von Daten zur Beitrags­fest­setzung sei erforderlich und gesetzlich zulässig.

Ermäch­ti­gungs­grundlage für Einbeziehung der Einkünfte der Klägerin in Bemes­sungs­grundlage für Beiträge des Ehemanns verfas­sungsgemäß

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Klage als vorbeugende Unter­las­sungsklage als Unterfall der Leistungsklage zulässig sei, da die begehrte Unterlassung der Datenübermittlung an die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung als Vorgang im Wege der Amtshilfe zwischen zwei Behörden kein mit Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt sei. Die Klage sei aber nur bezüglich einer Daten­über­mittlung für Veran­la­gungs­zeiträume ab 2015 begründet. Die Finanzbehörde sei für Veran­la­gungs­zeiträume bis einschließlich 2014 nach § 31 Abs. 2 Abgabenordnung berechtigt und verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung alle relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Beitrags­fest­setzung von Bedeutung seien. Betroffene seien auch dritte Personen, wie die Klägerin, da deren Daten für die Beitrags­fest­setzung relevant seien. Nach sozia­l­recht­lichen Vorschriften setzten sich die beitrags­pflichtigen Einnahmen von Mitgliedern, deren Ehegatte keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre, aus den eigenen Einnahmen und denen des Ehegatten zusammen. Die sozial­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Einbeziehung der Einkünfte der Klägerin in die Bemes­sungs­grundlage für die Beiträge des Ehemanns sei verfas­sungsgemäß. Nach § 240 Abs. 1 S. 2 Sozial­ge­setzbuch VI richte sich die Beitrags­be­lastung nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit des Mitglieds. Bei verheirateten Mitgliedern erhöhe sich aufgrund famili­en­recht­licher Ansprüche die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des Mitglieds.

Mitteilung des Finanzamts ab Veran­la­gungs­zeitraum 2015 für Beitrags­be­messung nicht mehr erforderlich

Mit Wirkung zum 1. August 2014 sei ein neuer zweiter Halbsatz angefügt worden. Danach könne die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung für einen freiwillig Versicherten den Höchstbeitrag festsetzen, sofern das Mitglied trotz Verlangen keine beitrags­pflichtigen Einnahmen belege. Eine Mitteilung des Finanzamts sei damit ab Veranlagungszeitraum 2015 für die Beitrags­be­messung nicht mehr erforderlich.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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