14.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 4699

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Hessisches Landessozialgericht Urteil21.06.2007

Ehegatten-Einkommen darf zur Beitrags­be­messung bei Rentnern herangezogen werdenSatzungs­re­ge­lungen müssen klar und unzweideutig sein

Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern dürfen Krankenkassen das Einkommen des Ehegatten mitbe­rück­sichtigen, um den Beitragssatz festzulegen. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im konkreten Fall hatte sich eine Rentnerin aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg freiwillig kranken­ver­sichert; die Beiträge wurden jahrelang an der Höhe ihrer Rente bemessen. 2004 verlangte die Krankenkasse aufgrund von Satzung­s­än­de­rungen auch Nachweise über das Einkommen des Ehemanns, weil dessen Einnahmen bei der Beitrags­be­messung ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Die Rentnerin verweigerte diese Nachweise. Daraufhin unterstellte die Krankenkasse ein Ehegatten-Einkommen in Höhe der Beitrags­be­mes­sungs­grenze und erhöhte den Beitrag der freiwillig versicherten Rentnerin um mehr als das Doppelte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte jetzt in der 2. Instanz nur teilweise Erfolg. Die Krankenkasse erhielt recht, was die Berück­sich­tigung des Ehegatten-Einkommens bei der Beitrags­be­messung freiwillig versicherter Rentner betrifft. Allerdings müssen, so die Darmstädter Richter, die hierzu erlassenen Regelungen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse klar und unmiss­ver­ständlich sein. Da es im vorliegenden Fall bis ins Jahr 2006 an einer unzweideutigen Satzungsregel mangelte, erhielt die klagende Rentnerin bis zum April 2006 recht. Ab dann muss sie das Einkommen ihres Ehepartners bei der Beitrags­be­messung anrechnen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des LSG Hessen vom 16.08.2007

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