23.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil13.12.2016

Erhalt von Schweizer Kinderrente schließt Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht ausKinderrente und Kindergeld unterscheiden sich erheblich bei Anspruchs­voraus­setzungen und Berechnung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine dem Kindesvater nach Schweizer Recht gezahlte Kinderrente nicht dazu führt, dass die in Deutschland lebende Kindesmutter keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Mutter einer 1994 geborenen Tochter, mit der sie gemeinsam in Deutschland lebt. Für ihre Tochter erhielt sie vom Mai 2010 bis zum März 2012 Kindergeld. Im gleichen Zeitraum bezog der Vater und geschiedene Ehemann der Klägerin für seine Tochter eine "Ordentliche Kinderrente" in Höhe von 659 CHF zu seiner Invalidenrente. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Schweizer Kinderrente eine dem deutschen Kindergeld vorrangige Famili­en­leistung sei und der Mutter daher kein Kindergeld zustehe. Die Familienkasse hob die Kinder­geld­fest­setzung auf und forderte von der Mutter Kindergeld in Höhe von 4.232 Euro zurück. Hiergegen hat sie Klage erhoben.

FG bejaht Anspruch der Mutter auf Kindergeld

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Tatsache, dass für denselben Zeitraum und für dasselbe Kind dem Vater in der Schweiz eine Kinderrente zur Invalidenrente gezahlt wird, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nicht entgegen. Weder § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) noch die im Verhältnis zur Schweiz anwendbare Verordnung Nr. 1408/71 und die hierzu ergangene Durch­füh­rungs­ver­ordnung Nr. 574/72 würden den Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld ausschließen. Zwar treffe der deutsche Kinder­geldan­spruch der Mutter und der Anspruch des Vaters auf Schweizer Kinderrente zusammen, was nach nationalem Recht die Nichtzahlung des Kindergeldes zur Folge hätte. Die Kollisionsnorm des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werde aber von den europa­recht­lichen Regelungen überlagert. Zwar handele es sich sowohl beim deutschen Kindergeld als auch der Schweizer Kinderrente um Famili­en­bei­hilfen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72, jedoch nicht um Leistungen gleicher Art i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71, weil sie sich erheblich bei den Anspruchs­vor­aus­set­zungen und bei der Berechnung unterschieden.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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