18.10.2024
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Dokument-Nr. 7308

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Beschluss30.10.2008BundesfinanzhofIII R 92/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil02.02.2007, 11 K 227/06
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss30.10.2008

Kürzung des Kindergeldes im Wohnland Deutschland um die im Beschäf­ti­gungsland Schweiz vorgesehenen, aber nicht beantragten Kinderzulagen?Bundesfinanzhof ruft Europäischen Gerichtshof an

Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof zur Klärung gemein­schafts­recht­licher Fragen angerufen, welche die Konkurrenz von Ansprüchen auf Kindergeld im Beschäf­ti­gungsland des Vaters und im Wohnland der Mutter betreffen.

Die Klägerin und Revisi­ons­klägerin (Klägerin) lebte mit zwei ihrer Kinder in Deutschland. Der Vater der Kinder, von dem die Klägerin geschieden ist, arbeitete in der Schweiz. Die ihm nach Schweizer Recht zustehenden Famili­en­leis­tungen von 109,75 € je Kind beantragte er nicht.

"Diffe­renz­kin­dergeld" - Schweizer Kinder­geldan­spruch ist vorrangig

Aufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz richtet sich seit 1. Juni 2002 die Konkurrenz von Kinder­geldansprüchen nach Gemeinschaftsrecht. Danach ist der Anspruch auf Kinderzulage im Beschäf­ti­gungsland Schweiz vorrangig vor dem Anspruch auf Kindergeld im Wohnland Deutschland. Kindergeld wird in Deutschland nur gewährt, soweit es höher ist als die in der Schweiz geschuldete Kinderzulage (sog. Diffe­renz­kin­dergeld).

Deutsche Familienkasse zahlte nur Teilbetrag des Kindergeldes

Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin Kindergeld nur in Höhe eines Teilbetrages von 44,25 € je Kind fest, soweit das deutsche Kindergeld von 154 € die in der Schweiz dem Vater zustehende Kinderzulage überstieg. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, ihr sei das deutsche Kindergeld in voller Höhe zu gewähren, weil der Vater der Kinder, um ihr zu schaden, die Kinderzulagen in der Schweiz nicht beantragt habe.

Minderung nur, wenn in der Schweiz tatsächlich Kindergeld gezahlt wird?

Der Europäische Gerichtshof wird zu entscheiden haben, ob das Kindergeld im Wohnland Deutschland nur zu mindern ist, wenn die Kinderzulagen im Beschäf­ti­gungsland Schweiz tatsächlich gezahlt werden oder ob es im Ermessen der Familienkasse steht, das Kindergeld auch dann zu kürzen, wenn der in der Schweiz bestehende Anspruch auf Kinderzulagen gar nicht in Anspruch genommen wird. Für den Fall, dass die Kürzung bei Nicht­i­n­an­spruchnahme im Ermessen der Familienkasse steht, hat der EuGH weiter zu klären, ob das Ermessen eingeschränkt sein kann, wenn der Anspruchs­be­rechtigte im Beschäf­ti­gungsland die ihm zustehenden Famili­en­leis­tungen bewusst nicht beantragt, um der Kinder­geld­be­rech­tigten im Wohnland zu schaden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/09 des BFH vom 21.01.2009

der Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchs­be­rechtigte Elternteil die ihm im Beschäf­ti­gungsland zustehenden Famili­en­leis­tungen nicht beantragt?

2. Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermes­sen­s­er­wä­gungen kann der für Famili­en­leis­tungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäf­ti­gungsland gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Famili­en­leis­tungen im Beschäf­ti­gungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchs­be­rechtigte im Beschäf­ti­gungsland die ihm zustehenden Famili­en­leis­tungen bewusst nicht beantragt, um der Kinder­geld­be­rech­tigten im Wohnland zu schaden?

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