21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil19.03.2018

Ausgleichs­zah­lungen im Rahmen eines Versorgungs­aus­gleichs sind als Werbungskosten abziehbarAusgleichs­zah­lungen zur Abfindung eines Versorgungs­aus­gleichs­an­spruchs sind mit Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die im Rahmen eines schuld­recht­lichen Versorgungs­aus­gleichs vereinbarten Ausgleichs­zah­lungen einkommen­steuer­rechtlich Werbungkosten sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgel­t­um­wand­lungen, sogenannte Betrie­bs­ren­te­n­an­wart­schaften, erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Eheschei­dungs­ver­fahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichs­zahlung zum Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs der betrieblichen Alters­ver­sorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungs­kos­te­nabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuer­fest­setzung, da es sich bei der Abfin­dungs­zahlung um einen Anschaf­fungs­vorgang für ein bestehendes Anwart­schaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.

FG bejaht Möglichkeit zur Geltendmachung von Werbungskosten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten des Klägers. Ausgleichs­zah­lungen zur Abfindung eines Versor­gungs­aus­gleichs­an­spruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Alters­ver­sorgung seien mit den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichs­zahlung die Aufteilung der betrieblichen Versor­gungs­an­wart­schaften verhindert. Es habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gegolten. Danach ist grundsätzlich jedes Versor­gungsrecht separat innerhalb eines Versor­gungs­systems zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versor­gungs­bezüge als Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit zu. Komme es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versor­gungs­bezüge, stelle die Zahlung keine Einkom­mens­ver­wendung dar, sondern diene der Sicherung der Einnahmen. Sie ermögliche einen Werbungs­kos­te­nabzug, so das Finanzgericht.

Erläuterungen

Anmerkung: Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 Einkom­men­steu­er­gesetz (Zuweisung einer Ausgleichs­zahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm)

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