15.11.2024
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Dokument-Nr. 18872

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Hessisches Finanzgericht Urteil08.07.2014

Ausgleichs­zah­lungen zur Vermeidung eines Versorgungs­aus­gleichs sind keiner Einkunftsart zuzuordnenZahlungen sind mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar

Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungs­aus­gleichs Ausgleichs­zah­lungen, sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 11 K 1432/11).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 in zweiter Ehe wieder verheiratet und wurde in den Streitjahren 2006 und 2007 mit ihrem zweiten Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Zuge des Schei­dungs­ver­fahrens bzgl. der im Jahre 1994 geschlossenen ersten Ehe hatte die Klägerin mit ihrem ehemaligen, ersten Ehemann im Februar 2006 zur Vermeidung des Versor­gungs­aus­gleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichs­ver­ein­barung getroffen. Nach dieser Vereinbarung übertrug der ehemalige Ehemann im Jahre 2006 an die Klägerin einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000 Euro und zahlte einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 Euro. In den Jahren 2007 bis 2010 waren nach der Vereinbarung vom Februar 2006 zu Gunsten der Klägerin durch den ehemaligen Ehemann zudem weitere Zahlungen in Höhe von 32.000 Euro (2007), 23.000 Euro (2008) und jeweils 20.000 Euro (2009 und 2010) zu erbringen.

Klägerin hält Besteuerung der Ausgleichs­zah­lungen für unzulässig

Während das Finanzamt den zwischen den ehemaligen Eheleuten vereinbarten und durchgeführten finanziellen Ausgleich in den Jahren 2006 und 2007 zu Lasten der Klägerin als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) der Besteuerung unterwarf, stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Ausgleich­zah­lungen mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar sind.

FG verneint Steuerpflicht für Ausgleichs­zah­lungen

Die Klage hatte Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die von der Klägerin erhaltenen Ausgleich­zah­lungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen im Sinne des § 24 EStG seien zu verneinen, weil die Klägerin durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nicht­selbst­ständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichs­zah­lungen handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte sondern vielmehr um Ersatz­leis­tungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuer­ver­hafteten Privatvermögen. Solche Ersatz­leis­tungen unterlägen aber nicht dem Anwen­dungs­bereich des § 24 EStG und könnten damit auch nicht der Einkommensteuer unterliegen. Schließlich habe die Klägerin als ausgleichs­be­rech­tigter Ehegatte mit dem Verzicht auf den Versor­gungs­aus­gleich gegen Abfindung einen Vermögenswert - nämlich das Recht auf Bildung einer Versor­gungs­an­wart­schaft - in seiner Substanz endgültig aufgegeben. Dabei handele es sich um einen veräu­ße­rung­s­ähn­lichen Vorgang, der auch nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG unterliege.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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