24.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil06.06.2019

Keine steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten WohnungMieteinnahmen sind steuerlich nicht berück­sich­tigungs­fähige "Beiträge zur gemeinsamen Haushalts­führung"

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung steuerlich nicht anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr im Streitjahr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietete die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss "zur Hälfte" für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das beklagte Finanzamt wich zunächst nicht von den erklärten Angaben ab und erließ einen Einkom­men­steu­er­be­scheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt diesen Bescheid. Es berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht mehr.

Mietverhältnis hält keinem Fremdvergleich stand

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliege, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein. Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließ­lichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschafts­ge­mein­schaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivil­recht­licher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berück­sich­ti­gungs­fähige "Beiträge zur gemeinsamen Haushalts­führung" und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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