15.11.2024
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Dokument-Nr. 1971

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil08.11.2005

Einspruchsfrist gegen Steuerbescheid läuft auch bei Irrtum abIrrtum über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer Rechtsnorm rechtfertigt keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand

Ein Steuerzahler kann nicht die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand beantragen, wenn er im Irrtum über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer Vorschrift war und die Erfolgs­aus­sichten eines Rechtsbehelfs falsch gewertet hat. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im Fall hat ein Steuerzahler nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen seinen Steuerbescheid erfahren, dass beim Bundesfinanzhof ein entsprechender Fall anhängig ist. Es ging um die Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Besteuerung privater Gewinne aus Aktienverkäufen.

Als er von dieser Rechtsfrage erfuhr, wollte der Steuerzahler Einspruch gegen seinen Steuerbescheid erheben. Da die Einspruchsfirst abgelaufen war, beantragte er die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies diesen Antrag ab. Eine Wieder­ein­setzung sei nur möglich, wenn jemand ohne Verschulden eine Gesetzesfrist nicht einhalten konnte. Ein Irrtum über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer Rechtsnorm bzw. ein Irrtum über die Erfolgs­aus­sichten eines Rechtsbehelfs seien kein Wieder­ein­set­zungsgrund.

Quelle: ra-online

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