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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil27.02.2013

Günstigere Berechnung der Klagefrist bei verzögerten Brieflaufzeiten durch Nutzung privater ZustelldiensteFinanzbehörde muss Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums gegebenenfalls nachweisen können

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in Fällen, in denen die Finanzämter zur Bekanntgabe ihrer Steuerbescheide auch andere Brief­zu­stell­dienste nutzen als die Deutschen Post AG, Zweifel an der gesetzlichen Vermutung angebracht sind, wonach der Steuerbescheid dem Empfänger als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben gilt (so genannte Drei-Tages-Fiktion, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die einmonatige Klagefrist beginnt dann erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangs­zeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen.

Seit Aufhebung des Briefmonopols können sich die Finanzämter zur Bekanntgabe ihrer Steuerbescheide auch anderer Brief­zu­stell­dienste als der Deutschen Post AG bedienen. Diese sind jedoch häufig nur regional tätig und übergeben Sendungen an Empfänger außerhalb ihres eigentlichen Zustellbezirks zur Weiter­be­för­derung an die Deutsche Post AG (so genannte Weiterleitung).

Übliche Zustellzeiten wurden durch Weiterleitung nicht eingehalten

Im Streitfall hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr der Steuerbescheid erst am 16. August 2011 und damit erst am vierten Tag nach Aufgabe der Sendung an einen privaten Brief­zu­stell­dienst zugegangen sei. Zugleich hatte sie geltend gemacht, dass durch die Weiterleitung der Sendung an die Deutsche Post AG die üblichen Zustellzeiten nicht eingehalten worden seien.

Anwendung der Berechnung der Klagefrist bei ausbleibender Beförderung der Sendung innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nicht möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat der Klägerin Recht gegeben und die Zulässigkeit der erst am 16. September 2011 eingegangenen Klage bejaht. Da der private Zustelldienst die Weiterleitung erst am Folgetag nach Aufgabe der Sendung vorgenommen habe, sei bereits ein Drittel des Drei-Tages-Zeitraums verstrichen, ohne dass die Sendung überhaupt befördert worden wäre. Die Drei-Tages-Fiktion sei dadurch so schwer erschüttert, dass sie zur Berechnung der Klagefrist nicht mehr angewendet werden könne.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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