21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil19.12.2013

Umsätze von Eheleuten über eBay sind bei Verwendung eines gemeinsamen "Nicknames" vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuernFinanzamt darf für Verkäufe nicht beide Eheleute gemein­schaftlich als Steuerschuldner heranziehen

Umsatz­steuer­pflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines so genannten „Nickname“) ausgeführt werden, sind im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchs­ge­gen­stände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatz­steu­er­pflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemein­schaftlich herangezogen.

Handlungen nach Ablauf der Bieterphase für zivilrechtliche und umsatz­steu­er­rechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers ohne Belang

Dem ist das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht gefolgt. Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22. September 2010 entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufs­vorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organi­sa­ti­o­ns­aufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem so genannten „objektiven Empfän­ger­ho­rizont“ des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des „Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bieterphase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestä­ti­gungs­schreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatz­steu­er­rechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemein­schaftlich ergangenen Umsatz­steu­er­be­scheide erfolgreich.

Quelle: Finanzgericht/ra-online

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