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Dokument-Nr. 8561

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Urteil30.09.2009Europäisches Gericht Erster InstanzT-75/08 und T-191/08
ergänzende Informationen

Europäisches Gericht Erster Instanz Urteil30.09.2009

JOOP!-Ausrufezeichen kann nicht als EU-Gemein­schaftsmarke geschützt werden - Simplem Ausrufezeichen fehlt Unter­schei­dungskraftRechteckige Rahmen reicht nicht als unter­schei­dungs­kräftiger Bestandteil aus

Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemein­schaftsmarke eingetragen werden. Dies hat das Europäische Gericht erster Instanz entschieden. Die Bildmarken, die die Firma JOOP! eintragen lassen wollte, seien nicht unter­schei­dungsfähig. JOOP! habe auch nicht nachgewiesen, dass die Marken gemein­schaftsweit Unter­schei­dungskraft durch Benutzung erworben haben.

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die sie eingetragen werden soll, Unter­schei­dungskraft erlangt hat.

Sachverhalt

Am 7. September 2006 meldete die JOOP! GmbH beim Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die Gemein­schaftsmarke verwaltet, zwei Gemein­schafts­marken an. Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um folgende Bildzeichen:

Der Prüfer des HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, die angemeldeten Marken besäßen keine Unter­schei­dungskraft. Die von JOOP! beim HABM gegen die Entscheidungen des Prüfers eingelegten Beschwerden wurden ebenfalls zurückgewiesen, da das Amt der Ansicht war, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen in Anbetracht der betroffenen Waren (Schmuck, Bekleidung und damit im Zusammenhang stehende Erzeugnisse) lediglich als werbemäßige Anpreisung oder als Blickfang, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrnähmen. JOOP! erhob gegen diese Entscheidungen Klagen beim Gericht erster Instanz.

Das Gericht erinnert zunächst daran, dass eine Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Quali­täts­hinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienst­leis­tungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung von der Eintragung ausgeschlossen ist. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, ist jedoch nur dann unter­schei­dungs­kräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienst­leis­tungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienst­leis­tungen des Markeninhabers ohne Verwechs­lungs­gefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.

Simplem Ausrufezeichen fehlt Unter­schei­dungskraft

Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekenn­zeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende Unter­schei­dungskraft ergibt sich insbesondere daraus, dass der Verbraucher, und zwar auch der in höherem Maße aufmerksame Verbraucher, nicht in der Lage ist, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schrift­ge­staltung aufweist, sich vom Standa­rd­schriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen.

Rechteckige Rahmen reicht nicht als unter­schei­dungs­kräftiger Bestandteil aus

Ebenso wenig kann der rechteckige Rahmen, der das Ausrufezeichen der zweiten angemeldeten Marke umrandet, als ein hinreichend unter­schei­dungs­kräftiger Bestandteil angesehen werden. Denn dieser Rahmen ist als Element nachrangig und lässt die fragliche Marke wie ein Etikett aussehen. Überdies stellt es, da die bezeichneten Waren oft mit einer Etikette verkauft werden, eine in dem betreffenden Wirtschaftszweig sehr gängige Praxis dar, die Marke nach der Art eines Etiketts in ein Rechteck einzufassen.

Was den Erwerb von Unter­schei­dungskraft durch Benutzung einer Marke anbelangt, erinnert das Gericht daran, dass es eine solche Verkehrs­durch­setzung erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienst­leis­tungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Außerdem muss die Unter­schei­dungskraft der Marke durch die Benutzung vor ihrem Anmeldetag erlangt worden sein.

Zum Argument der Klägerin, dass das relevante Publikum an ihre Hauptmarke und ihr Unter­neh­mens­kenn­zeichen JOOP! gewöhnt sei, bemerkt das Gericht, dass die angemeldete Marke zwar auch durch ihre Benutzung als Teil der Hauptmarke der Klägerin Unter­schei­dungskraft erworben haben könnte.

Nachweise für erworbene Unter­schei­dungskraft bezogen sich nur auf deutschen Markt

Die von JOOP! vorgelegten Dokumente zum Beweis dafür, dass die angemeldeten Marken infolge von Benutzung in der Gemeinschaft Unter­schei­dungskraft erworben haben, bezogen sich nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nur auf den deutschen Markt. Außerdem handelt es sich bei den vorgelegten Nachweisen lediglich um drei Fotos von Jeans, auf denen ein Stück Stoff oder ein Etikett angebracht ist, das ein Ausrufezeichen darstellt. Diese Beweismittel können aber offensichtlich keineswegs belegen, dass die angemeldete Marke den Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war. Daher sind die Klagen abgewiesen worden.

Verordnung über die Gemein­schaftsmarke

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein­schaftsmarke (ABl. 1994 L11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemein­schaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

Quelle: ra-online, Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

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