21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Rücken von verschiedenen Zeitungen, die nebeneinander aufgereiht wurden.

Dokument-Nr. 21764

Drucken
Urteil21.10.2015Gerichtshof der Europäischen UnionC347/14
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil21.10.2015

Online-Zeitungen können durch Einbinden von Videos als audiovisueller Mediendienst eingestuft werdenAuch kurze Videos auf Website einer Zeitung können unter Regelung über audiovisuelle Mediendienste fallen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Anbieten kurzer Videos auf der Website einer Zeitung unter die Regelung über audiovisuelle Mediendienste fallen kann. Dies ist der Fall, wenn dieses Angebot in Inhalt und Funktion gegenüber der journa­lis­tischen Tätigkeit der Online-Zeitung eigenständig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: New Media Online, eine Gesellschaft mit Sitz in Innsbruck (Österreich), betreibt die Online-Zeitung "Tiroler Tageszeitung Online" (www.tt.com). Diese Website enthält hauptsächlich Presseartikel. Zur maßgeblichen Zeit (2012) führte jedoch ein Link mit der Bezeichnung "Video" auf eine Subdomain, auf der anhand eines Suchkatalogs mehr als 300 Videos angesehen werden konnten. Diese Videos unter­schied­licher Länge (30 Sekunden bis mehrere Minuten) betrafen verschiedene Themen, wie etwa lokale Veranstaltungen und Ereignisse, Befragungen von Passanten zu aktuellen Themen, Sport­ver­an­stal­tungen, Filmtrailer, Baste­l­an­lei­tungen für Kinder oder redaktionell ausgewählte Videos von Lesern. Nur wenige Videos hatten einen Bezug zu den Artikeln auf der Website der Zeitung. Ferner wurde ein Teil der Videos von einem regionalen Fernsehsender, Tirol TV, produziert und war auch auf dessen Website zugänglich.

Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie über Anzeigepflicht des audiovisuellen Mediendienstes

Nach Ansicht der Kommu­ni­ka­ti­o­ns­behörde Austria (KommAustria) stellt die fragliche Subdomain "Video" einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf dar, der in Österreich einer Anzeigepflicht unterliegt. Der Bundes­kom­mu­ni­ka­ti­o­nssenat (die zuständige österreichische Behörde für Berufungen gegen Entscheidungen der KommAustria) bestätigte diese Beurteilung. New Media Online wandte sich daraufhin an den öster­rei­chischen Verwal­tungs­ge­richtshof. Dieser ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste*, die u. a. darauf abzielt, Verbraucher und vor allem Minderjährige zu schützen. In der Richtlinie sind daher Anforderungen festgelegt, die audiovisuelle Mediendienste insbesondere hinsichtlich kommerzieller Kommunikationen und Sponsoring erfüllen müssen.

Definition der Richtlinie

Nach der Richtlinie ist ein audiovisueller Mediendienst entweder ein Fernsehprogramm oder ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf. Sein Hauptzweck besteht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass sie nicht für elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften gilt.

Begriff "Sendung" erfasst auch kurze Videos der Website einer Zeitung

Mit seinem Urteil antwortete der Gerichtshof erstens, dass der Begriff "Sendung" im Sinne der Richtlinie die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.

Richtlinie soll unlauteren Wettbewerb audiovisueller Mediendienste verhindern

Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass die Dauer der Videos unerheblich ist und sich die Art und Weise, wie die in Rede stehenden Videos ausgewählt werden, nicht von derjenigen unterscheidet, die im Rahmen der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf vorgeschlagen wird. Zudem treten Videos wie die in Rede stehenden in Wettbewerb zu den von den regionalen Fernsehsendern angebotenen Infor­ma­ti­o­ns­diensten sowie zu Musikkanälen, Sportkanälen und Unter­hal­tungs­sen­dungen. Die Richtlinie zielt aber gerade darauf ab, dass in einem besonders wettbe­wer­bs­starken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf wie die fragliche Videosammlung dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können.

Hauptzweck des bereit­ge­stellten Videos entscheidend

Der Gerichtshof antwortete zweitens, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journa­lis­tischen Tätigkeit des Betreibers der Website eigenständig und nicht nur eine – insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des Verwal­tungs­ge­richtshofs.

Videos als Ergänzung des Presse­ar­ti­ke­l­an­gebots sind nicht als audiovisueller Dienst anzusehen

Der Gerichtshof stellte insoweit fest, dass die elektronische Ausgabe einer Zeitung trotz der audiovisuellen Elemente, die sie enthält, nicht als ein audiovisueller Dienst zu betrachten ist, wenn diese audiovisuellen Elemente eine Neben­er­scheinung darstellen und nur zur Ergänzung des Presse­ar­ti­ke­l­an­gebots dienen.

Online-Zeitung als Betreiber der Webseite führt nicht automatisch zum Ausschluss von der Anwendbarkeit der Richtlinie

Der Gerichtshof wies jedoch darauf hin, dass ein audiovisueller Dienst nicht immer und schon dann vom Anwen­dungs­bereich der Richtlinie auszuschließen ist, wenn der Betreiber der Website, zu der dieser Dienst gehört, eine Online-Zeitung verlegt. Ein Videobereich, der im Rahmen einer einheitlichen Website die Voraussetzungen für eine Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf erfüllt, verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil er von der Website einer Zeitung aus zugänglich ist oder in deren Rahmen angeboten wird.

Mehrheit der Videos ist im vorliegenden Fall unabhängig vom Abrufen der Artikel zugänglich und abrufbar

Im vorliegenden Fall schienen nur wenige Presseartikel mit den fraglichen Videosequenzen verlinkt zu sein. Auch ist offenbar die Mehrheit dieser Videos unabhängig vom Abrufen der Artikel der elektronischen Ausgabe der Zeitung zugänglich und abrufbar. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass der in Rede stehende Dienst in Inhalt und Funktion gegenüber der journa­lis­tischen Tätigkeit von New Media Online eigenständig und damit ein Dienst ist, der sich von den übrigen von New Media Online angebotenen Diensten unterscheidet. Diese Beurteilung ist jedoch Sache des Verwal­tungs­ge­richtshofs.

Erläuterungen

* Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21764

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI