24.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil22.11.2012

E.ON Energie AG muss 38 Mio. Euro Geldbuße wegen begangenen Siegelbruchs zahlenSanktion in Höhe von ,14 % des Jahresumsatzes von E.ON Energie kann nicht als überhöht angesehen werden

E.ON Energie AG muss eine Geldbuße in Höhe von 38 Mio. Euro wegen des bei einer Nachprüfung in Wettbe­wer­bs­sachen begangenen Siegelbruchs zahlen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union. Das Rechtsmittel von E.ON Energie gegen das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung der Kommission, diese Geldbuße zu verhängen, bestätigt wurde, wies der Gerichtshof zurück.

Die Kommission kann nach dem Unionsrecht gegen Unternehmen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ein von ihr bei einer Nachprüfung angebrachtes Siegel erbrochen haben.

Sachverhalt

Im Mai 2006 führte die Kommission in den Geschäftsräumen der E.ON Energie AG in München (Deutschland) eine Nachprüfung durch, um dem Verdacht der Beteiligung dieser Gesellschaft an wettbe­wer­bs­widrigen Absprachen nachzugehen. Da die Nachprüfung nicht am selben Tag abgeschlossen werden konnte, wurden die für eine nähere Prüfung ausgewählten Dokumente in einen Raum gebracht, der der Kommission von E.ON Energie zur Verfügung gestellt worden war. Die Tür des Raums wurde verschlossen und mit einem amtlichen Siegel der Kommission versehen.

Siegel der Kommission beschädigt

Die Siegel der Kommission bestehen aus einem Kunst­stof­fauf­kleber. Versucht man, sie zu entfernen, reißen sie nicht, sondern sowohl auf ihrer Oberfläche als auch auf ihrer klebenden Unterseite erscheinen „VOID“-Schriftzüge, die nicht entfernt werden können. Als das Nachprü­fungsteam am Morgen des zweiten Tages der Nachprüfung zurückkehrte, stellte es fest, dass auf dem am Vorabend angebrachten Siegel der Schriftzug „VOID“ sichtbar war.

Kommission setzt Geldbuße wegen Siegelbruchs fest

Mit Entscheidung vom 30. Januar 2008 setzte die Kommission infolgedessen gegen E.ON Energie eine Geldbuße in Höhe von 38 Mio. Euro wegen Siegelbruch fest. E.ON Energie erhob beim Gericht Klage auf Nichti­g­er­klärung dieser Entscheidung, die mit Urteil vom 15. Dezember 2010 abgewiesen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. T-141/08).

Gerichtshof weist von E.ON eingelegte Rechtsmittel zurück

E.ON Energie hat gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt. Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück. Der Gerichtshof führt insbesondere aus, dass das Gericht weder in unzulässiger Weise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschulds­ver­mutung verstoßen hat. Da die Kommission aufgrund eines Bündels von Beweisen einen Siegelbruch festgestellt hatte, war das Gericht nämlich zu der Annahme berechtigt, dass es E.ON Energie oblag, Beweise vorzulegen, die diese Feststellung erschüttern konnten.

Kontrolle durch Gerichtshof beschränkt sich bei Rechts­mit­tel­ver­fahren auf Rechtsfragen

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass ein Unternehmen den Beweiswert eines Siegels nicht unter Berufung auf die bloße Möglichkeit eines Mangels in Frage stellen kann. Könnte ein solches, nicht durch Beweismittel untermauertes Vorbringen Erfolg haben, würde der Kommission nämlich jede Verwendung von Siegeln unmöglich gemacht. Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass es grundsätzlich allein Sache des Gerichts ist, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, da sich die Kontrolle durch den Gerichtshof im Stadium des Rechts­mit­tel­ver­fahrens auf Rechtsfragen beschränkt. Zudem ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen, so dass E.ON Energie dem Gericht nicht zum Vorwurf machen kann, dass es ihrem Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme nicht stattgegeben hat.

Höhe der Sanktion nicht unver­hält­nismäßig

Ferner weist der Gerichtshof das Argument von E.ON Energie zurück, das Gericht habe dadurch, dass es die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt habe, gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verstoßen. Der Gerichtshof führt aus, nur wenn er der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unver­hält­nismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es ausgeführt hat, dass eine Zuwiderhandlung in Form eines Siegelbruchs ihrem Wesen nach besonders schwerwiegend sei. Da die Kommission gegen E.ON Energie eine Geldbuße in Höhe von 10 % ihres Jahresumsatzes hätte verhängen können, wenn sie ihr wettbe­wer­bs­widrige Praktiken nachgewiesen hätte, kann die wegen des Siegelbruchs verhängte Geldbuße von 38 Mio. Euro, die ,14 % ihres Jahresumsatzes entspricht, in Anbetracht des Erfordernisses, die Abschre­ckungs­wirkung dieser Sanktion zu gewährleisten, auch nicht als überhöht angesehen werden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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