18.10.2024
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Dokument-Nr. 33373

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Beschluss05.10.2023Europäischer GerichtshofC-761/22
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Europäischer Gerichtshof Beschluss05.10.2023

EuGH zur Werbung für Haushalts­backöfen und -dunst­ab­zugs­haubenWerbung für Haushalts­backöfen und -dunst­ab­zugs­hauben muss Energie­ef­fi­zi­enz­­klasse und deren Spektrum enthalten

In der Werbung für Haushalts­backöfen und -dunst­ab­zugs­hauben muss sowohl auf die Energie­effizienz­klasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizi­enz­klassen hingewiesen werden.

Der deutsche Möbel-Discounter Roller bewarb auf seiner Website eine Küchenzeile. In dieser Werbung war die Energie­ef­fi­zi­enz­klasse des Einbau-Backofens und der Haushalts­dun­st­ab­zugshaube angegeben, nicht aber das Spektrum der Energie­ef­fi­zi­enz­klassen auf dem Etikett der betreffenden Geräte. Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erhob bei einem deutschen Gericht Klage auf künftige Unterlassung solcher Werbung. Das deutsche Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Lieferanten und Händler nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, in ihrer Werbung für Backöfen und Dunst­ab­zugs­hauben die Energie­ef­fi­zi­enz­klasse und das Spektrum der Energie­ef­fi­zi­enz­klassen anzugeben. Falls dies zu bejahen sein sollte, möchte es wissen, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen können.

Auf Energie­ef­fi­zi­enz­klasse und Spektrum muss hingewiesen werden

In seinem Beschluss stellt der Gerichtshof fest, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial auf die Energie­ef­fi­zi­enz­klasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizi­enz­klassen hinweisen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, in dem festgelegt wird, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist. In Bezug auf Haushalts­backöfen und -dunst­ab­zugs­hauben gibt es bislang keinen solchen delegierten Rechtsakt. Unter diesen Umständen verfügen die Lieferanten und Händler über einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, in der sie auf die Energie­ef­fi­zi­enz­klassen und -spektren hinweisen.

Klasse und Spektrum müssen deutlich les- und sichtbar sein

Den Spielraum sind jedoch Grenzen gesetzt. So muss die Gestaltung der Energie­ef­fi­zi­enz­klassen und -spektren in der Werbung möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der betreffenden Backöfen oder Dunst­ab­zugs­hauben entsprechen. Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise angegeben werden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt. Der Gerichtshof nennt hierfür einige Beispiele, unbeschadet anderer denkbarer Lösungen: In der Werbung können die Energie­ef­fi­zi­enz­klasse und das Spektrum der Effizi­enz­klassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch­schnitts­ver­braucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energie­ef­fi­zi­enz­klasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hinter­grundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizi­enz­klassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)

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