21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil09.03.2017

EuGH bestätigt Geldbußen gegen Samsung wegen Beteiligung an Bildröh­ren­kar­tellen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Geldbußen, die gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell für Bildröhren für Fernsehgeräte und Compu­ter­bild­schirme verhängt wurden, bestätigt.

Mit Beschluss vom 5.Dezember 2012* verhängte die Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von ungefähr 1,47 Milliarden Euro gegen sieben Unternehmen, die zwischen 1996/1997 und 2006 an einem bzw. an zwei separaten Kartellen auf dem Markt für Katho­den­strahl­röhren (cathode ray tubes - CRT) beteiligt waren.

Hintergrund

CRT sind luftleere Glasgehäuse, die eine Elektro­nen­kanone und eine Fluoreszenz-Anzeige enthalten. Im maßgeblichen Zeitraum gab es zwei unter­schiedliche Typen: Farbbildröhren für Compu­ter­bild­schirme (colour display tubes - CDT) und Farbbildröhren für Fernsehgeräte (colour picture tubes - CPT). Es handelte sich um wesentliche Bestandteile zur Herstellung eines Compu­ter­bild­schirms oder eines Farbfern­seh­geräts, die in einer bestimmten Anzahl unter­schied­licher Abmessungen zur Verfügung standen.

Kommission verhängt gesamt­s­chuld­ne­rische Geldbuße in Milliardenhöhe

Diese Typen von CRT waren Gegenstand zweier Zuwider­hand­lungen, nämlich eines CDT-Kartells und eines CPT-Kartells. Die Kartelle bestanden im Wesentlichen aus Preis­fest­set­zungen, aus Markt-und Kunden­auf­tei­lungen sowie aus Produk­ti­o­ns­be­schrän­kungen. Darüber hinaus tauschten die beteiligten Unternehmen regelmäßig vertrauliche Geschäfts­in­for­ma­tionen aus.

Samsung SDI beteiligte sich unmittelbar und über sein Tochter­un­ter­nehmen Samsung SDI (Malaysia) an beiden Kartellen (Samsung SDI beteiligte sich an dem CPT-Kartell auch über eines seiner anderen Tochter­un­ter­nehmen, die Samsung SDI Germany). Die Kommission verhängte daher im Rahmen des CDT-Kartells gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) eine gesamt­s­chuld­ne­rische Geldbuße von 69.418.000 Euro. Außerdem verhängte sie im Rahmen des CPT-Kartells gegen Samsung SDI, Samsung SDI (Malaysia) und Samsung SDI Germany eine gesamt­s­chuld­ne­rische Geldbuße von 81.424.000 Euro.

Gesellschaften beantragen Nichti­g­er­klärung der Verstöße und Herabsetzung der Geldbußen

Die drei Gesellschaften erhoben vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage, die darauf gerichtet war, den Beschluss der Kommission zum Verstoß betreffend die CPT für nichtig zu erklären und ihre Geldbußen für die Verstöße betreffend die CPT und CDT herabzusetzen. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 9.September2015** abgewiesen und damit die gegen die drei Gesellschaften verhängten Geldbußen bestätigt***. Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) haben daher ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, mit dem sie die Aufhebung des Urteils des Gerichts und die Nichti­g­er­klärung der verhängten Geldbußen beantragt haben.

EuGH bestätigt gesamt­s­chuld­nerisch verhängte Geldbußen

Mit dem Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und bestätigt die gesamt­s­chuld­nerisch gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia)(im Folgenden: Samsung) verhängten Geldbußen. Im Rahmen des CPT-Kartells stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht das Vorbringen von Samsung zutreffend zurückgewiesen hat, dass die Warenverkäufe, die nicht Gegenstand des CPT-Kartells seien, von der Berechnung der Geldbuße hätten ausgenommen werden müssen. Das Gericht hat dieses Vorbringen nämlich mit Recht­zu­rü­ck­ge­wiesen, denn "alle CPT waren Gegenstand kollusiver Kontakte, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen". Zudem bestätigt der Gerichtshof die Würdigung des Gerichts, nach der die verschiedenen fraglichen Handlungen zueinander in einem Ergän­zungs­ver­hältnis standen und sich somit in einen Gesamtplan einfügten, so dass die Kommission sie zu Recht als einheitliche Zuwiderhandlung einstufen durfte.

Samsung kann sich nicht auf Benachteiligung gegenüber anderer Beteiligter des Kartells berufen

Samsung hatte behauptet, gegenüber anderen Mitgliedern des Kartells benachteiligt worden zu sein, die bestimmten Strafen entgangen seien. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Gericht keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleich­be­handlung begangen hat. Ein Unternehmen, gegen das wegen seiner Beteiligung an einem Kartell eine Geldbuße verhängt wurde, kann insofern die Nichti­g­er­klärung oder Herabsetzung dieser Geldbuße nicht mit der Begrün­dung­ver­langen, dass ein anderer Beteiligter am selben Kartell nicht dafür bestraft worden sei, dass er in vollem Umfang oder teilweise an diesem Kartell beteiligt gewesen sei.

Bemessung der Geldbuße nicht zu beanstanden

Im Hinblick auf das CDT-Kartell hat Samsung geltend gemacht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es den Wert der in Südkorea ausgehandelten Verkäufe, die im EWR ausgelieferte Waren umfassten, bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt habe. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach den vom Gericht selbst getroffenen Feststellungen der Ort der Lieferung eine tatsächliche Auswirkung auf die von Samsung erzielten Verkäufe hatte. Auch wenn die Preise und Mengen der zu liefernden CDT in Südkorea verhandelt wurden, wurden die CDT nämlich unmittelbar von den Lagern Samsungs innerhalb des EWR an Lager von Samsung Electronics geliefert, die sich ebenfalls im EWR befanden. Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass das Gericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, dass zur Bestimmung der Höhe der im EWG getätigten Verkäufe die Gesamtheit der im EWR vorgenommenen Lieferungen zu berücksichtigen war, auch wenn die Aushandlung dieser Verkäufe außerhalb des EWG stattfand.

Was die Herabsetzung der Geldbuße angeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es ihm nicht zusteht, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels seine eigene Würdigung zur Höhe der gegen Unternehmen wegen der Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, es sei denn, erhält die Strafe für so unangemessenen und übermäßig, dass sie unver­hält­nismäßig ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Erläuterungen

* Beschluss C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 - Bildröhren für Fernsehgeräte und Compu­ter­bild­schirme).

** Urteil des Gerichts vom 9. September 2015, Samsung SDI u.a./Kommission (T-84/13).

*** Samsung SDI Germany wurde zum 1. August 2014 aufgelöst. Das Gericht hat daher die Erledigung der Klage, soweit sie diese Gesellschaft betrifft, festgestellt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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