21.11.2024
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Dokument-Nr. 32892

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Europäischer Gerichtshof Urteil16.03.2023

EU-Sortenschutz: Keine pauschale Mindest­entschädigungEU-Sorten­schutzr­egelung über pauschalen Mindest­schadens­ersatz ist ungültig

Die EU-Sorten­schutzr­egelung, die einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindest­pauschal­betrag als Ersatz für eine wiederholte vorsätzliche Verletzung vorsieht, ist ungültig. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

STV ist eine Vereinigung von Sorten­schut­z­in­habern geschützter Pflanzensorten, die von ihren Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungs­ansprüchen in eigenem Namen, betraut wurde. Sie forderte vor den deutschen Gerichten Schadensersatz von einem Landwirt, der ohne Genehmigung Nachbau bezüglich der geschützten Winter­gers­tensorte KWS Meridian betrieben hatte. Das mit der Rechtssache befasste OLG Zweibrücken hat Zweifel an der Gültigkeit einer Bestimmung, die in einer Durch­füh­rungs­ver­ordnung der Kommission enthalten ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Sorten­schut­z­inhaber bei einer wiederholten vorsätzlichen Verletzung einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindest­pau­schal­betrag verlangen kann. Deshalb wendet es sich mit einer diesbezüglichen Frage an den Gerichtshof.

EuGH: Regelung über pauschalen Mindest­scha­den­s­ersatz ungültig

Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die streitige Bestimmung ungültig ist. Diese Bestimmung legt nämlich einen Mindest­pau­schal­betrag fest, der unter Bezugnahme auf den Durch­schnitts­betrag der Lizenzgebühr berechnet wird, obwohl der Betrag dieser Gebühr für sich allein nicht als Grundlage für die Bemessung des Schadens dienen kann, da sie nicht zwangsläufig mit diesem in Zusammenhang steht. Außerdem verstößt die Einführung eines Mindest­pau­schal­betrags für den Ersatz des dem Sorten­schut­z­inhaber entstandenen Schadens gegen dessen Pflicht, den Umfang des erlittenen Schadens nachzuweisen. Die Bestimmung setzt nämlich lediglich den Nachweis voraus, dass die Rechte des Sorten­schut­z­in­habers wiederholt vorsätzlich verletzt worden sind.

Verstoß gegen unions­rechtliche Verbot eines Straf­scha­den­s­er­satzes

Darüber hinaus verstößt die Bestimmung gegen das unions­rechtliche Verbot einer Verurteilung zu Straf­scha­den­s­ersatz. Die Bestimmung kann dadurch, dass sie die Höhe des Ersatzes auf einen Mindest­pau­schal­betrag festlegt, der auf der Grundlage des vierfachen Durch­schnitts­betrags der Lizenzgebühr berechnet wird, zur Gewährung von Straf­scha­den­s­ersatz führen. Schließlich schränkt sie das Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts in unzulässiger Weise ein, indem sie eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des Mindestumfangs des dem Sorten­schut­z­inhaber entstandenen Schadens aufstellt. Aus diesen Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission die Grenzen ihrer Durch­füh­rungs­be­fugnis überschritten hat.

Quelle: Europäische Gerichtshof, ra-online (pm/ab)

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