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- Landgericht Tübingen, Urteil03.08.2017, 5 T 121/17
- BVerfG: Rundfunkbeitrag für Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäßBundesverfassungsgericht, Urteil18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
- Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstandenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss01.03.2018, 7 A 11938/17.OVG
Gerichtshof der Europäischen Union Urteil13.12.2018
Rundfunkbeitrag ist mit Unionsrecht vereinbarErsetzung der Rundfunkgebühr durch Rundfunkbeitrag stellte keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung dar und führte zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der deutsche Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch den Rundfunkbeitrag finanziert, den u.a. jeder Erwachsene zahlen muss, der Inhaber einer Wohnung im Inland ist. Dieser Rundfunkbeitrag ersetzte vom 1. Januar 2013 an die alte Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war. Was die Einziehung des Rundfunkbeitrags angeht, verfügen die öffentlich-rechtlichen Sender über vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen selbst zu betreiben.
SWR leitet aufgrund ausbleibender Zahlungen Zwangsbeitreibung der Forderungen ein
In den Jahren 2015 und 2016 erstellte die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR)* gegen Herrn Rittinger und andere Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein.
Landgericht Tübingen vermutet Verstoß gegen Unionsrecht
Herr Rittinger und die übrigen Schuldner legten vor den deutschen Gerichten gegen die sie betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt.
Ersetzung der Rundfunkgebühr durch Rundfunkbeitrag stellt keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung dar
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof erstens fest, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den Rundfunkbeitrag (der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist) keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland darstellt. Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten (die Kommission hatte im Jahr 2007 befunden, dass die Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe einzustufen sei**).
Änderungen führten zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung
Der Gerichtshof verweist hierzu u.a. darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
EU-Richtlinien untersagen nicht Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen
Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.
Vorrechte wurden bei Prüfung der Finanzierungsregelung durch Kommission ausreichend berücksichtigt
Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass die fraglichen Vorrechte von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt wurden und seither unverändert geblieben sind. Außerdem sind derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen.
Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.
Erläuterungen
* Auf der Grundlage des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 18. Oktober 2011, zuletzt geändert durch Art. 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. Dezember 2015.** Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 (K [2007] 1761endg. Staatliche Beihilfe E 3/2005 [ex CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004] - Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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