19.01.2025
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19.01.2025  
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Dokument-Nr. 25621

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss01.03.2018

Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstandenEinführung des Rundfunk­beitrags für den privaten Bereich bedurfte keiner Zustimmung der Kommission der Europäischen Union

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunk­beitrags mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunk­bei­trägen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunk­bei­trags­er­hebung verfas­sungs­widrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei.

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste steht Rundfunk­bei­trags­er­hebung nicht entgegen

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil ab. Die Rundfunk­bei­trags­er­hebung sei nach der Rechtsprechung des Verfas­sungs­ge­richtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunk­beitrags für den privaten Bereich - im Zuge der Neuregelung der Rundfunk­fi­nan­zierung ab dem 1. Januar 2013 - nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerecht­fertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunk­bei­trags­er­hebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unter­schiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgaben­ein­nahmen angewiesen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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