Dokument-Nr. 25621
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss01.03.2018
Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstandenEinführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich bedurfte keiner Zustimmung der Kommission der Europäischen Union
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei.
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste steht Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab. Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich - im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1. Januar 2013 - nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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