21.11.2024
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Dokument-Nr. 20725

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Urteil05.03.2015Gerichtshof der Europäischen UnionC-479/13 und C-502/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2015, 308Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 308
  • MMR 2015, 310Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 310
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil05.03.2015

Kein ermäßigter Mehrwert­steu­ersatz für Lieferung elektronischer BücherMehr­wert­steuer­richtlinie schließt Anwendung eines ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz auf "elektronisch erbrachte Dienst­leis­tungen" aus

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Frankreich und Luxemburg auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders als bei Büchern aus Papier, keinen ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz anwenden dürfen.

Frankreich und Luxemburg wenden auf die Lieferung elektronischer Bücher einen ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz an. In Frankreich liegt der Satz seit dem 1. Januar 2012 bei 5,5 %, in Luxemburg bei 3 %.

Hintergrund

Bei den in Rede stehenden elektronischen (oder digitalen) Büchern handelt es sich um Bücher in elektronischem Format, die mit einem Computer, einem Smartphone, einem E Book-Lesegerät oder einem anderen Lesegerät entgeltlich über Herunterladen oder Streaming von einer Website abgerufen werden können.

Kommission rügt Verstoß gegen Mehrwert­steu­er­richtlinie

Die Kommission hat die Feststellung beantragt, dass Frankreich und Luxemburg dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwert­steu­er­richt­linie* verstoßen haben, dass sie auf die Lieferung elektronischer Bücher einen ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz angewandt haben.

Lieferung elektronischer Bücher fällt nicht in Anwen­dungs­bereich der Richtlinie

In seinen Urteilen gibt der Gerichtshof den Vertrags­ver­let­zungs­klagen der Kommission statt. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein ermäßigter Mehrwert­steu­ersatz nur auf die in Anhang III der Mehrwert­steu­er­richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienst­leis­tungen angewandt werden darf. Dieser Anhang nennt u. a. die „Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern“. Der Gerichtshof schließt daraus, dass der ermäßigte Mehrwert­steu­ersatz auf einen Umsatz anwendbar ist, der in der Lieferung eines Buches besteht, das sich auf einem physischen Träger befindet. Zwar benötigt ein elektronisches Buch, um gelesen zu werden, einen solchen physischen Träger (wie einen Computer), jedoch wird ein solcher Träger nicht zusammen mit dem elektronischen Buch geliefert, so dass die Lieferung solcher Bücher nicht in den Anwen­dungs­bereich des genannten Anhangs III fällt.

Mehrwert­steu­er­richtlinie schließt Anwendung des ermäßigten Mehrwert­steu­er­satzes auf "elektronisch erbrachte Dienst­leis­tungen" aus

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Mehrwert­steu­er­richtlinie die Möglichkeit ausschließt, einen ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz auf „elektronisch erbrachte Dienst­leis­tungen“ anzuwenden. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt die Lieferung elektronischer Bücher eine solche Dienstleistung dar. Der Gerichtshof verwirft das Argument, wonach die Lieferung elektronischer Bücher eine Lieferung von Gegenständen (und nicht eine Dienstleistung) darstelle. Denn allein der physische Träger, der das Lesen elektronischer Bücher erlaubt, kann als ein „körperlicher Gegenstand“ angesehen werden, aber die Lieferung elektronischer Bücher schließt einen solchen Träger nicht ein.

Luxemburg darf auf Lieferung elektronischer Bücher nicht stark ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz von 3 % anwenden

Die Kommission beanstandete außerdem, dass Luxemburg einen stark ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz von 3 % anwandte, obwohl die Mehrwert­steu­er­richtlinie Mehrwert­steu­ersätze von unter 5 % grundsätzlich verbiete. Insoweit erinnert der Gerichtshof daran, dass ein Mitgliedstaat gemäß der Mehrwert­steu­er­richtlinie auch ermäßigte Mehrwert­steu­ersätze von unter 5 % anwenden kann, sofern die ermäßigten Mehrwert­steu­ersätze insbesondere mit den Rechts­vor­schriften der Union im Einklang stehen. Da der Gerichtshof aber zuvor bereits festgestellt hat, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwert­steu­er­satzes auf die Lieferung elektronischer Bücher nicht mit der Mehrwert­steu­er­richtlinie im Einklang steht, ist diese Voraussetzung der Vereinbarkeit mit den Rechts­vor­schriften der Union nicht erfüllt, so dass Luxemburg auf die Lieferung elektronischer Bücher nicht den stark ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz von 3 % anwenden darf.

Die Urteile hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen ermäßigten Mehrwert­steu­ersatz für Bücher auf physischen Trägern, wie insbesondere Bücher aus Papier, vorzusehen.

Erläuterungen

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert­steu­er­system (ABl. L 347, S. 1).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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