18.01.2025
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18.01.2025  
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Finanzgericht Münster Urteil12.03.2013

Ermäßigter Umsatz­steu­ersatz auf den Verkauf von Erstexemplaren an den BuchautorHerstellung und Lieferung der Bücher an Autoren ist insgesamt nur mit 7 % zu versteuern

Der Verkauf von Erstexemplaren durch einen Verlag an Buchautoren, die hierfür zur Abdeckung der Druckkosten einen höheren Preis als den Ladenpreis zahlen, stellt keinen Gestal­tungs­miss­brauch dar. Daher sind die Herstellung der Bücher und die Lieferung an die Autoren zu den jeweils vereinbarten Preisen insgesamt nur mit 7 % zu versteuern. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt einen Verlag, der Bücher herstellt und verbreitet. Um bei neu aufgelegten Werken zumindest die Druckkosten ersetzt zu bekommen, verpflichteten sich die Buchautoren im Regelfall, jeweils 50 Erstexemplare zu einem über dem späteren Ladenpreis liegenden Preis abzunehmen.

Finanzamt splittet entrichtete Entgelte in ermäßigten und regulären Steuersatz auf

Das Finanzamt teilte die hierfür entrichteten Entgelte in einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Kaufpreis für Buchlieferungen und in einen so genannten Druck­kos­ten­zu­schuss auf, der dem Regelsteuersatz unterliegt. Alleiniges Ziel der vertraglichen Vereinbarungen mit den Buchautoren sei - so das Finanzamt - die Steuerumgehung. Daher liege ein Gestal­tungs­miss­brauch nach § 42 AO vor.

Aufspaltung einer einheitlichen Leistung in mehrere Hauptleistungen nicht zulässig

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht und gab der Klage statt. Die Herstellung der Bücher und die Lieferung an die Autoren zu den jeweils vereinbarten Preisen seien insgesamt nur mit 7 % zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2). Da eine einheitliche Leistung vorliege, sei eine Aufspaltung in mehrere Hauptleistungen nicht zulässig. Allein der tatsächlich vereinbarte Preis sei für die Bemessung des Entgelts maßgeblich. Die Vereinbarung höherer Preise zur Abdeckung der Druckkosten stelle ein beachtliches außer­steu­er­liches Motiv für die Ausgestaltung der Verträge dar. Ein Gestal­tungs­miss­brauch liege daher nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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