15.11.2024
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Dokument-Nr. 17187

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Urteil07.11.2013Gerichtshof der Europäischen UnionC-442/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2014, 42Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 42
  • NJW 2014, 373Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 373
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil07.11.2013

EuGH: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 gewährt Freiheit des Rechts­schutz­versicherten auf Wahl eines eigenen AnwaltsKeine Beschränkung der Wahl auf bestimmte Anwälte durch Versicherungs­bedingung

Bestimmen die Bedingungen einer Recht­schutz­versicherung, dass der Versicherte nur bestimmte ausdrücklich genannte Anwälte zu seiner Vertretung beauftragen darf, so liegt darin eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344). Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versi­che­rungs­vertrag einer nieder­län­dischen Recht­schutz­ver­si­cherung sah vor, dass sich der Versicherte zur Rechts­ver­tretung der Dienste einer ausdrücklich genannten Gesellschaft bedienen musste. Ein anderer Rechtsvertreter durfte nur eingeschaltet werden, wenn dies nach dem Vertrag so vorgesehen war oder die Versicherung dem zustimmte. Der Europäische Gerichtshof hatte nunmehr zu entscheiden, ob dies mit dem Recht auf freie Anwaltswahl aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 zulässig war.

Unzulässige Beschränkung der Wahlfreiheit lag vor

Der Europäische Gerichtshof sah in den Bestimmungen der Versicherungsbedingungen, wonach es der Versicherung oblag zu entscheiden, ob die Einschaltung eines externen Rechts­ver­treters notwendig ist oder nicht, eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl. Denn aus dem elften Erwägungsgrund zur Richtlinie sei hervorgegangen, dass es im Interesse des Recht­schutz­ver­si­cherten diesem frei stehen müsse, im Rahmen von Gerichts- und Verwal­tungs­ver­fahren selbst einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person auszuwählen. Der umfassende Schutz der Interessen des Versicherten habe eine Beschränkung des Wahlrechts verboten. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob nach nationalen Recht ein rechtlicher Beistand für bestimmte Verfahren vorgeschrieben ist oder nicht.

Beschränkungen hinsichtlich Kostenübernahme zulässig

Für zulässig erachtete der Gerichtshof jedoch die Beschränkung hinsichtlich der zu übernehmenden Kosten. Die Wahlfreiheit bedeute nämlich nicht, dass die Versicherung unter allen Umständen die vollständige Deckung der im Rahmen der Vertretung des Versicherten entstandenen Kosten zu übernehmen hat.

Artikel 4 der Richtlinie 87/344

(1) In jedem Rechtsschutz-Versi­che­rungs­vertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, daß

a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwal­tungs­ver­fahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht;

b) der Versicherte einen Rechtsanwalt oder, wenn er es vorzieht, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen kann, die seine Interessen vertritt, wenn eine Inter­es­sen­kol­lision entsteht.

(2) Unter Rechtsanswalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs der Rechtsanwälte (1) auszuüben berechtigt ist.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)

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