21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil14.06.2017

Pflanzliche Produkte dürfen nicht unter dem Namen "Tofubutter" oder "Veggie-Cheese" vermarktet werdenBeschreibende Hinweise auf pflanzlichen Ursprung des Produkts haben keine Auswirkung auf Verbot

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" vermarktet werden dürfen, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen.

Das deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vertreibt vegetarische und vegane Lebensmittel. Insbesondere bewirbt und vertreibt es rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen "Soyatoo Tofubutter", "Pflanzenkäse", "Veggie-Cheese", "Cream" und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen. Der Verband Sozialer Wettbewerb, ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben u.a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, sieht in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unions­vor­schriften über die Bezeichnungen von Milch und Milch­er­zeug­nissen*. Er hat daher TofuTown vor dem Landgericht Trier auf Unterlassung verklagt.

TofuTown ist dagegen der Auffassung, dass seine Werbung nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße. Das Verbrau­cher­ver­ständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen habe sich in den letzten Jahren massiv verändert. Außerdem verwende das Unternehmen Bezeichnungen wie "Butter" oder "Cream" nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa "Tofu-Butter" oder "Rice Spray Creay".

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Gerichtshof der Europäischen ersucht, die in Rede stehenden Unions­vor­schriften auszulegen.

Bezeichnung "Milch" ist grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung "Milch" grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten ist. Außerdem sind nach diesen Vorschriften - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen** - Bezeichnungen wie "Rahm", "Sahne" (Schlagrahm oder Schlagsahne), "Butter", "Käse" und "Joghurt" ausschließlich Milch­er­zeug­nissen, d.h. aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, vorbehalten.

Verbot verstößt weder gegen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit noch gegen Grundsatz der Gleich­be­handlung

Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot. Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleich­be­handlung.

In Bezug auf den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit weist der Gerichtshof u.a. darauf hin, dass durch klarstellende oder beschreibende Zusätze eine Verwechs­lungs­gefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Alter­na­tiv­produkte für Milch und Fleisch unterliegen unter­schied­lichen Vorschriften

Zum Grundsatz der Gleich­be­handlung stellt der Gerichtshof fest, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleich­be­handlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alter­na­tiv­produkte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufs­be­zeich­nungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alter­na­tiv­produkte für Milch oder Milch­er­zeugnisse zu beachten sind. Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.

Erläuterungen

* Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt­or­ga­ni­sation für landwirt­schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).

** Eine Ausnahme gilt etwa für das in französischer Sprache traditionell "crème de riz" genannte Produkt. Auch darf bei der Bezeichnung eines Erzeugnisses unter bestimmten Voraussetzungen der englische Begriff "cream" mit einem ergänzenden Zusatz verwendet werden, etwa zur Bezeichnung von alkoholischen Getränken oder von Suppen. Das Verzeichnis der Ausnahmen findet sich im Beschluss 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2010, L 336, S. 55).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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