24.11.2024
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Dokument-Nr. 14693

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Urteil22.11.2012Gerichtshof der Europäischen UnionC-410/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 845Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 845
  • NZV 2013, 485Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 485
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil22.11.2012

Reisender hat Anspruch auf Schadensersatz für Verlust von im Gepäck des Mitreisenden transportierten GegenständenGeschädigte müssen Transport von Gepäck im Koffer des Mitreisenden nachweisen können

Ein Flugreisender kann vom Luftfracht­führer Schadensersatz für den Verlust seiner Gegenstände verlangen, wenn sich diese in einem Gepäckstück befinden, das von einem auf demselben Flug Mitreisenden aufgegeben wurde. Es ist jedoch Sache der betroffenen Reisenden, dies nachzuweisen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Das Übereinkommen von Montreal* sieht vor, dass der Luftfracht­führer jedem Reisenden bei Verlust von dessen Reisegepäck während des Fluges oder in der Zeit, in der es sich in seiner Obhut befand, eine Entschädigung zu leisten hat, die auf 1.000 Sonder­zie­hungs­rechte (SZR)** begrenzt ist. Der Luftfracht­führer hat dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäcki­den­ti­fi­zierung auszuhändigen.

Familie verlangt Schadenersatz für verloren gegangene Gepäckstücke

Herr Espada Sánchez, Frau Oviedo Gonzáles und ihre beiden minderjährigen Kinder nahmen am 1. August 2008 einen Flug der Gesellschaft Iberia von Barcelona nach Paris. Das Reisegepäck der vierköpfigen Familie war auf zwei Koffer verteilt. Diese gingen während des Fluges verloren und wurden nicht wiedergefunden. Deshalb verlangen die vier Reisenden von Iberia Schadensersatz in Höhe von 4.400 Euro, was 4.000 SZR entspricht (d. h. 1.000 SZR je Reisenden).

Nationales Gericht legt EuGH Frage zum Anspruch auf Schadensersatz vor

Das mit diesem Rechtsstreit befasste spanische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Luftfracht­führer nur dem Reisenden Schadensersatz zu leisten hat, dem der Beleg zur Gepäcki­den­ti­fi­zierung ausgehändigt wurde, oder auch dem Reisenden, der Schadensersatz für den Verlust eines von einem Mitreisenden aufgegebenen Gepäckstücks fordert.

Auch Reisende, deren Gepäck sich im Koffer des Mitreisenden befunden hat, haben Anspruch auf Schadensersatz

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass ein Reisender vom Luftfracht­führer Schadensersatz für den Verlust seiner Gegenstände fordern kann, die sich in einem von einem Mitreisenden aufgegebenen Gepäckstück befunden haben. Folglich ist nicht nur dem Reisenden Schadensersatz zu leisten, der sein eigenes Reisegepäck individuell aufgegeben hat, sondern auch dem Reisenden, dessen Gegenstände sich in dem von einem Mitreisenden, der denselben Flug genommen hat, aufgegebenen Reisegepäck befunden haben.

Reisende müssen Nachweis über Gegenstände im Koffer des Mitreisenden erbringen

Es ist Sache der betroffenen Reisenden, unter Nachprüfung durch das nationale Gericht nachzuweisen, dass das von einem Mitreisenden aufgegebene Reisegepäck tatsächlich Gegenstände eines anderen Reisenden, der denselben Flug genommen hat, enthielt. Dabei kann das nationale Gericht berücksichtigen, dass diese Reisenden Famili­en­mit­glieder sind, ihre Flugscheine zusammen gekauft oder außerdem gemeinsam eingecheckt haben.

Anspruch auf Entschädigung bei Verlust von Reisegepäck besteht nicht nur für Gepäck mit Beleg zur Gepäcki­den­ti­fi­zierung

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass diese Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Luftfracht­führer den Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäcki­den­ti­fi­zierung auszuhändigen haben. Das Übereinkommen von Montreal erlegt dem Luftfracht­führer nämlich lediglich eine Identi­fi­zie­rungs­pflicht auf, aus der sich aber nicht ableiten lässt, dass der Anspruch auf Entschädigung bei Verlust von Reisegepäck nur Reisenden zustünde, die mindestens ein Gepäckstück aufgegeben haben.

Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die Ziele bestätigt, die mit dem Übereinkommen von Montreal, das den Schutz der Verbrau­che­r­in­teressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr gewährleisten und den Verbrauchern einen angemessenen Schadensersatz nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs sichern soll, verfolgt werden.

Erläuterungen

* Übereinkommen zur Verein­heit­lichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt (ABl. L 194, S. 38).

** Diese Obergrenze von 1 000 SZR wurde zum 30. Dezember 2009 auf 1 131 SZR erhöht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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