18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil20.12.2017

Verkauf von "Champagner Sorbet" verletzt nicht zwingend geschützte Ursprungs­bezeichnung "Champagne"Für zulässige Nutzung des Wortes "Champagner" muss wesentliche Eigenschaft des Produkts hauptsächlich durch Champagner hervorgerufener Geschmack sein

Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Ist das der Fall, profitiert diese Bezeichnung des Erzeugnisses nicht unberechtigt von der geschützten Ursprungs­bezeichnung "Champagne". Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Das Comité Inter­pro­fes­sionnel du Vin de Champagne, eine Vereinigung von Champa­gner­pro­du­zenten, hat gegen den deutschen Discounter Aldi Süd vor den deutschen Gerichten Klage erhoben mit dem Ziel, Aldi Süd den Verkauf von Speiseeis unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" zu untersagen. Dieses Sorbet, das Aldi Süd ab Ende 2012 zum Kauf anbot, enthält 12 % Champagner. Nach Ansicht des Comité verletzt der Vertrieb des Sorbets unter dieser Bezeichnung die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne".

BGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Bundes­ge­richtshof ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union um die Auslegung der Unions­vor­schriften über den Schutz von geschützten Ursprungs­be­zeich­nungen*

Produkt darf nicht unberechtigt von Ansehen der geschützten Ursprungs­be­zeichnung profitieren

Der Gerichtshof stellte fest, dass die rechtswidrige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungs­be­zeichnung eine Verwendung dieser geschützten Ursprungs­be­zeichnung voraussetzt, die darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren. Es trifft zu, dass die Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Sorbet, das Champagner enthält, geeignet ist, auf dieses Erzeugnis das Ansehen der geschützten Ursprungs­be­zeichnung "Champagne", die Güte- und Presti­ge­vor­stel­lungen vermittelt, zu übertragen und damit von diesem Ansehen zu profitieren.

Im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ist wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium

Eine solche Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" profitiert jedoch nicht unberechtigt von der geschützten Ursprungs­be­zeichnung "Champagne" (und nutzt daher nicht widerrechtlich deren Ansehen aus), wenn das fragliche Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob das der Fall ist. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium darstellt.

Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" kann irreführend und widerrechtlich sein

Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass die Bezeichnung "Champagner Sorbet" auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung eines Sorbets, das nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, auch als falsche oder irreführende Angabe angesehen werden könnte und deshalb widerrechtlich wäre. Eine geschützte Ursprungs­be­zeichnung genießt nämlich nicht nur Schutz vor falschen oder irreführenden Angaben, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, sondern auch vor falschen und irreführenden Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die in der Aufnahme in die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses bestehende direkte Verwendung der geschützten Ursprungs­be­zeichnung "Champagne", durch die offen eine mit ihr zusam­men­hängende geschmackliche Eigenschaft in Anspruch genommen wird, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der Unions­vor­schriften über den Schutz von geschützten Ursprungs­be­zeich­nungen darstellt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25308

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI