21.11.2024
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Dokument-Nr. 506

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Bundesgerichtshof Urteil19.05.2005

BGH verbietet Etikett für Birnen­schaumwein mit der blickfangmäßig heraus­ge­stellten Angabe „CHAMPA­GNER­BRATBIRNE“

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat heute entschieden, daß die Verwendung eines Etiketts für einen Birnen­schaumwein, auf dem die Angabe „CHAMPA­GNER­BRATBIRNE“ blickfangmäßig herausgestellt ist, eine Beein­träch­tigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ darstellt.

Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofs in der Nähe von Göppingen (Württemberg) und stellt aus der Birnensorte „Champagner Bratbirne“ einen Birnen­schaumwein her. Das Flaschenetikett enthält die Angabe

"BIRNEN­SCHAUMWEIN

AUS DER

CHAMPA­GNER­BRATBIRNE "

Die Klägerin, die Vereinigung der Champa­gner­her­steller, hat dies beanstandet und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlan­des­gericht hat dem Beklagten verboten, die Angabe „AUS DER CHAMPA­GNER­BRATBIRNE“ in der beanstandeten Weise zu verwenden.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Klägerin stehe nach dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunfts­angaben, Ursprungs­be­zeich­nungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch zu. Der Schutz der darin aufgeführten Bezeichnung „Champagne“ sei nicht auf die in dem Abkommen im einzelnen aufgeführten Waren und auch nicht auf eine identische Benutzung der geschützten Bezeichnung beschränkt. Es reiche vielmehr aus, daß die beanstandete Angabe geeignet sei, den Werbewert der geschützten Bezeichnung zu beeinträchtigen. Von einer solchen Beein­träch­tigung der Bezeichnung „Champagne“ sei hier auszugehen, weil in dem Wort „CHAMPA­GNER­BRATBIRNE“ der Bestandteil „Champagner“ für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar und die Art der Waren sehr ähnlich sei. Zwar werde für den Verkehr deutlich, daß es sich um einen Obstschaumwein handele, der aus einer bestimmten Birnensorte hergestellt sei. Gleichwohl sei hier aber von einer wettbe­wer­bs­rechtlich relevanten Beein­träch­tigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ auszugehen, mit der besondere Gütevor­stel­lungen verbunden seien. Ihr Wert rechtfertige einen besonders wirksamen Schutz gegen Beein­träch­ti­gungen. Durch die Hervorhebung der Bezeichnung „CHAMP­GA­N­ER­BRATBIRNE“ lehne sich der Beklagte an die besondere Exklusivität der Bezeichnung „Champagner“ an und nutze deren besonderen Ruf aus. Die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung in der hervorgehobenen Weise sei für den Beklagten weder unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt. Für den berechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedürfe es der blick­fang­mäßigen Herausstellung nicht.

Vorinstanzen: LG Stuttgart – 11 KfH O 82/01 ./. OLG Stuttgart - 2 U 207/01

Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/05 des BGH vom 19.05.2005

der Leitsatz

Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunfts­angaben, Ursprungs­be­zeich­nungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6

a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunfts­angaben, Ursprungs­be­zeich­nungen und anderen geographischen Bezeichnungen folgende Unter­las­sungs­an­spruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende Bezeichnung kennzei­chenmäßig verwendet wird.

b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung "AUS DER CHAMPA­GNER­BRATBIRNE" auf der Etikettierung für einen Birnen­schaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung "Champagne" dar, auch wenn es sich bei der Angabe "Champagner Bratbirne" um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der der Birnen­schaumwein produziert wird.

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