15.11.2024
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Dokument-Nr. 24757

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Beschluss05.10.2016Gerichtshof der Europäischen UnionC-32/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 181Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 181
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dresden, Beschluss10.12.2015
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Beschluss05.10.2016

EuGH: Unplanmäßige Zwischenlandung eines Flugzeugs stellt keine Flugan­nul­lierung darFluggast steht kein Ausgleichs­an­spruch wegen Flugan­nul­lierung zu

Muss ein Flugzeug unplanmäßig zwischenlanden, so stellt dies keine Flugan­nul­lierung im Sinne von Art. 2 l) der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Führt die Zwischenlandung daher zu einer Ankunfts­ver­spätung von weniger als drei Stunden, steht einem davon betroffenen Fluggast keine Ausgleichs­an­spruch nach Art. 7 VO zu. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 erreichte ein Flug von Burgas in Bulgarien sein Zielort Dresden mit einer Verspätung von 2 Stunden und 20 Minuten. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass das Flugzeug unplanmäßig eine Zwischenlandung in Prag machen musste. Eine davon betroffene Flugpassagierin klagte anschließend auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Amtsgericht legt Frage zur Flugan­nul­lierung Gerichtshof der Europäischen Union vor

Das Amtsgericht Dresden verneinte zunächst einen Ausgleichs­an­spruch aufgrund der Ankunfts­ver­spätung, da dies eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorausgesetzt hätte. Es war sich zudem unsicher, ob die Zwischenlandung als Flugannullierung gewertet werden könne. Das Amtsgericht wollte daher vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob eine Flugan­nul­lierung anzunehmen sei, wenn der geplante Flug planmäßig startete und nicht länger als drei Stunden verspätet am geplanten Zielort landete, jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung durchführen musste.

Gerichtshof der Europäischen Union wertet unplanmäßige Zwischenlandung nicht als Flugan­nul­lierung

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass eine unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugan­nul­lierung im Sinne von Art. 2 l) VO darstelle, wenn der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan übersteinstimme. Es sei weder mit dem Schutzzweck der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung noch mit dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz zu vereinbaren, einen Flug, der nach seiner unplanmäßigen Zwischenlandung sein vorgesehenes Endziel erreiche, einem annullierten Flug gleichzustellen.

Schutzzweck erfordert keine Gleichsetzung einer unplanmäßigen Zwischenlandung mit Flugan­nul­lierung

Eine unplanmäßige Zwischenlandung führe nach Ansicht des Gerichtshofs nicht zu einem mit einer Nicht­be­för­derung, Annullierung oder großen Verspätung vergleichbaren Ärgernis oder großen Unannehm­lichkeit. Anders liege der Fall, wenn die Zwischenlandung zu einer Verspätung von drei Stunden oder mehr führe. In diesem Fall stünden aber den betroffenen Fluggästen Ausgleichs­ansprüche zu.

Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz durch Gleichsetzung

Eine Gleichsetzung von unplanmäßiger Zwischenlandung mit einer Flugan­nul­lierung würde zudem dazu führen, so der Gerichtshof, dass einem Fluggast, dessen Ankunft wegen dieser Zwischenlandung weniger als drei Stunden verspätet sei, ein Ausgleichs­an­spruch zustünde, während ein Fluggast mit derselben, aus einem anderen Grund eingetretenen Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habe. Dies verstieße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)

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