Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 erreichte ein Flug von Burgas in Bulgarien sein Zielort Dresden mit einer Verspätung von 2 Stunden und 20 Minuten. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass das Flugzeug unplanmäßig eine Zwischenlandung in Prag machen musste. Eine davon betroffene Flugpassagierin klagte anschließend auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.
Das Amtsgericht Dresden verneinte zunächst einen Ausgleichsanspruch aufgrund der Ankunftsverspätung, da dies eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorausgesetzt hätte. Es war sich zudem unsicher, ob die Zwischenlandung als Flugannullierung gewertet werden könne. Das Amtsgericht wollte daher vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob eine Flugannullierung anzunehmen sei, wenn der geplante Flug planmäßig startete und nicht länger als drei Stunden verspätet am geplanten Zielort landete, jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung durchführen musste.
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass eine unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung im Sinne von Art. 2 l) VO darstelle, wenn der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan übersteinstimme. Es sei weder mit dem Schutzzweck der Fluggastrechteverordnung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, einen Flug, der nach seiner unplanmäßigen Zwischenlandung sein vorgesehenes Endziel erreiche, einem annullierten Flug gleichzustellen.
Eine unplanmäßige Zwischenlandung führe nach Ansicht des Gerichtshofs nicht zu einem mit einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung vergleichbaren Ärgernis oder großen Unannehmlichkeit. Anders liege der Fall, wenn die Zwischenlandung zu einer Verspätung von drei Stunden oder mehr führe. In diesem Fall stünden aber den betroffenen Fluggästen Ausgleichsansprüche zu.
Eine Gleichsetzung von unplanmäßiger Zwischenlandung mit einer Flugannullierung würde zudem dazu führen, so der Gerichtshof, dass einem Fluggast, dessen Ankunft wegen dieser Zwischenlandung weniger als drei Stunden verspätet sei, ein Ausgleichsanspruch zustünde, während ein Fluggast mit derselben, aus einem anderen Grund eingetretenen Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habe. Dies verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)