23.11.2024
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Dokument-Nr. 29366

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Urteil28.10.2020Gerichtshof der Europäischen UnionC-321/19
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil28.10.2020

EuGH: Deutschland hat die LKW-Maut falsch berechnetKosten der Verkehrspolizei dürfen nicht berücksichtigt werden

Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die Benutzung des trans­eu­ro­pä­ischen Straßennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge nicht berücksichtigt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Sie gehören nicht zu den Infra­s­truk­tur­kosten, die bei der Berechnung der Mautgebühren zugrunde zu legen sind BY und CZ betrieben eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im Güter­kraft­verkehr tätig war, u.a. in Deutschland. Für die Benutzung deutscher Bundes­au­to­bahnen zahlten sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 Mautgebühren in Höhe von insgesamt 12420,53 Euro.

Klage auf Rückzahlung der Mautgebühren

Sie erhoben in Deutschland Klage auf Rückzahlung der Mautgebühren. Sie machen geltend, dass die Methode, nach der die von ihnen entrichteten Mautgebühren berechnet worden seien, unions­rechts­widrig sei. Sie habe zu einer überhöhten finanziellen Verpflichtung geführt. Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland), das als Berufungs­gericht über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob es gegen die Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahr­zeu­ge1­verstößt, dass bei der Berechnung der in Rede stehenden Mautgebühren die Kosten der Verkehrspolizei berücksichtigt wurden.

Richtlinie bestimmt die Faktoren der Mautberechnung

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten, die auf dem trans­eu­ro­pä­ischen Straßennetz Mautgebühren einführen oder beibehalten, die genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die "Infra­s­truk­tur­kosten", d.h. die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrs­we­ge­netzes, zu berücksichtigen. Folglich kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf diese Verpflichtung berufen, wenn der Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Polizeikosten sind keine Kosten der Straße­n­in­fra­s­truktur

Zu der Frage, ob die Kosten der Verkehrspolizei unter den Begriff der Kosten für den Betrieb fallen und als solche in die Berechnung der Mautgebühren einfließen können, stellt der Gerichtshof sodann fest, dass mit diesem Begriff die Kosten gemeint sind, die durch den Betrieb der betreffenden Infrastruktur entstehen. Polizeiliche Tätigkeiten fallen aber in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straße­n­in­fra­s­truktur handelt. Die Kosten der Verkehrspolizei können daher nicht als Kosten für den Betrieb im Sinne der Richtlinie angesehen werden.

Zu dem Umstand, dass die Infra­s­truk­tur­kosten im vorliegenden Fall aufgrund der Berück­sich­tigung der Kosten der Verkehrspolizei lediglich in verhältnismäßig geringem Umfang (3,8 % bzw. 6 %) überschritten werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie u.a. jeder Überschreitung der Infra­s­truk­tur­kosten aufgrund der Berück­sich­tigung nicht ansatzfähiger Kosten entgegensteht. Den Antrag Deutschlands, die Wirkung des Urteils zeitlich zu beschränken, weist der Gerichtshof zurück.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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