21.11.2024
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Dokument-Nr. 21768

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil22.10.2015

Umtausch der virtuellen Währung Bitcoins ist mehrwert­steu­erfrei"Bitcoins" wird wie gesetzliches Zahlungsmittel verwendet

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" ist von der Mehrwertsteuer befreit

Nach der Mehrwert­steu­er­richt­linie* unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienst­leis­tungen, die ein Steuer­pflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch u. a. die Umsätze von der Steuer befreien, die sich auf "Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind".

Steuer­rechts­aus­schuss bejaht Mehrwert­steu­er­be­freiung für Bitcoins

David Hedqvist, ein schwedischer Staatsbürger, beabsichtigt die Erbringung von Dienst­leis­tungen, die im Umtausch konventioneller Währungen in die virtuelle Währung "Bitcoin" und umgekehrt bestehen. "Bitcoins" sind eine virtuelle Währung, die im Internet für Zahlungen zwischen Privatpersonen sowie in bestimmten Internetshops, die diese Währung akzeptieren, verwendet wird. Die Nutzer können diese Währung auf der Grundlage eines Wechselkurses kaufen und verkaufen. Vor der Durchführung solcher Umsätze beantragte Herr Hedqvist beim schwedischen Steuer­rechts­aus­schuss einen Vorbescheid, um in Erfahrung zu bringen, ob beim An- und Verkauf von "Bitcoin"-Einheiten Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Nach Auffassung dieser Kommission sind "Bitcoins" ein Zahlungsmittel, das wie gesetzliche Zahlungsmittel verwendet wird. Die von Herrn Hedqvist geplanten Umsätze müssten daher von der Mehrwertsteuer befreit werden.

Geplante Umsätze fallen nach Auffassung der schwedischen Steuerbehörde nicht unter Steuerbefreiung

Das Skatteverk, die schwedische Steuerbehörde, hat gegen den Bescheid der Steuer­rechts­kom­mission beim Högsta förvalt­nings­domstol (Oberstes Verwal­tungs­gericht, Schweden) Klage erhoben. Es macht geltend, dass die von Herrn Hedqvist geplanten Umsätze nicht unter die in der Mehrwert­steu­er­richtlinie vorgesehenen Steuer­be­freiungen fielen. Unter diesen Umständen hat der Högsta förvalt­nings­domstol dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob solche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und, falls dies der Fall sein sollte, ob sie von dieser Steuer befreit sind.

Währung

Währung stellt Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie dar'>´

In seinem Urteil geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass Umsätze in Form des Umtauschs konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" (und umgekehrt) Dienst­leis­tungen gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie darstellen, da sie im Umtausch verschiedener Zahlungsmittel bestehen und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Herrn Hedqvist erbrachten Dienstleistung und dem von ihm erhaltenen Gegenwert besteht, d. h. der Spanne, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem er die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird.

Auch EuGH bejaht Umsatz­steu­er­be­freiung

Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass diese Umsätze nach der Bestimmung, die sich auf Umsätze mit "Devisen, Banknoten und Münzen ..., die gesetzliches Zahlungsmittel sind" bezieht, von der Mehrwertsteuer befreit sind. Diese Bestimmung würde nämlich – im Hinblick auf den Zweck der Steuerbefreiung, der darin besteht, die Schwierigkeiten zu beseitigen, die im Rahmen der Besteuerung von Finanz­ge­schäften bei der Bestimmung der Bemes­sungs­grundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer auftreten – einen Teil ihrer Wirkungen verlieren, wenn Umsätze wie die von Herrn Hedqvist geplanten aus ihrem Anwen­dungs­bereich ausgeschlossen würden.

Erläuterungen

* Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert­steu­er­system (ABl. L 347, S.1).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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