15.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil03.03.2016

Löschungs­be­mü­hungen erfolglos: Ehemalige Daimler-Werkstatt trägt keine Verantwortung für weiterhin erscheinende Online-Anzeigen mit Bezug zu Mercedes-BenzMarkeninhaber kann lediglich Rückerstattung aller wirtschaft­lichen Vorteile durch Anzei­gen­schaltung verlangen

Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen verantwortlich, die trotz ihrer Löschungs­be­mü­hungen weiterhin im Internet ihren Namen mit der Marke "Mercedes-Benz" in Verbindung bringen. Zudem kann Daimler von diesen Werkstätten nicht fordern, Maßnahmen zur Löschung solcher Anzeigen im Internet zu ergreifen, wenn diese nicht in Auftrag gegeben worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Együd Garage ist eine ungarische Gesellschaft, die auf den Verkauf und die Reparatur von Mercedes-Fahrzeugen spezialisiert ist. Für mehr als fünf Jahre war sie durch einen Kunden­dienst­vertrag mit Daimler verbunden, dem deutschen Hersteller von Mercedes-Fahrzeugen und Inhaber der internationalen Marke "Mercedes-Benz", die auch in Ungarn geschützt ist. Nach diesem Vertrag war Együd Garage berechtigt, die Marke zu benutzen und sich in ihren eigenen Anzeigen als "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" zu bezeichnen.

Werkstatt versucht nach Vertragsablauf erfolglos Inter­ne­t­an­zeigen mit Bezug zu "Mercedes Benz" zu löschen

Nach der Beendigung des Vertrags versuchte Együd Garage, jede Anzeige im Internet zu löschen, aufgrund deren das Publikum annehmen könnte, dass sie weiterhin eine Vertrags­be­ziehung mit Daimler unterhalte. Trotz der ergriffenen Maßnahmen wurden Anzeigen, die eine solche Bezugnahme enthielten, weiterhin im Internet verbreitet und von Suchmaschinen erfasst.

Daimler verlangt Beseitigung der fraglichen Anzeigen aus dem Internet

Daimler beantragte daher beim Fõvárosi Törvényszék (Haupt­städ­tischer Gerichtshof, Ungarn), Együd Garage zur Beseitigung der fraglichen Anzeigen aus dem Internet und zur Unterlassung erneuter Verstöße gegen die Rechte aus ihrer Marke zu verpflichten. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Marken­richt­linie* Daimler berechtigt, von einem ehemaligen Vertragspartner weitgehende Maßnahmen zu fordern, um Verletzungen ihrer Marke zu verhindern.

Werbender trägt nach beantragter Löschung keine Verantwortung für veröffentlichte Anzeige

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Veröf­fent­lichung einer Werbeanzeige, in der eine Marke genannt wird, auf einer Website eine Benutzung dieser Marke durch den Werbenden darstellt, wenn er die Anzeige in Auftrag gegeben hat. Hingegen stellt das Erscheinen der Marke auf der betreffenden Website keine Benutzung durch den Werbenden mehr dar, wenn dieser den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, diese zu löschen, und der Betreiber dieser Aufforderung nicht nachkommt. Die Versäumnisse eines solchen Betreibers können einem Werbenden, der sich gerade darum bemüht, eine unberechtigte Benutzung der betreffenden Marke zu verhindern, nicht zugerechnet werden. Ebenso kann der Werbende nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Betreiber anderer Websites verantwortlich gemacht werden, die ohne seine Zustimmung die Anzeige übernommen haben, um sie auf ihrer eigenen Website einzustellen.

Daimler nicht zur beantragten Unterlassung berechtigt

Da sich Együd Garage genau in dieser Lage befindet, ist Daimler nicht berechtigt, sie gerichtlich zur Unterlassung der Online-Veröf­fent­lichung der streitigen Anzeige zu verpflichten.

Markeninhaber kann Rückerstattung wirtschaft­licher Vorteile durch Anzeige verlangen

Der Markeninhaber kann jedoch vom Werbenden die Rückerstattung aller wirtschaft­lichen Vorteile verlangen, die diesem durch die weiterhin online verfügbaren Anzeigen entstehen können, und er kann gegen die Betreiber der Websites vorgehen, die die Rechte aus seiner Marke verletzen.

Erläuterungen
* Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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